{"id":13372,"date":"2023-04-19T04:59:46","date_gmt":"2023-04-19T08:59:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lpi.org\/satzung\/"},"modified":"2023-04-19T04:59:46","modified_gmt":"2023-04-19T08:59:46","slug":"bylaws","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.lpi.org\/de\/bylaws\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2>Beschluss der Vorstansmitglieder<br \/>\ndes Linux Professional Institute Inc.<\/h2>\n<p>Beschluss der Vorstandsmitglieder des Linux Professional Institute Inc. (die Gesellschaft) zum Zweck der Genehmigung der \u00dcbertragung der Gesellschaft in eine andere Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Companies Act (New Brunswick) und der Genehmigung eines Antrags auf eine Fortf\u00fchrungsbescheinigung gem\u00e4\u00df dem Canada Not-for-profit Corporations Act (der CNCA).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Hintergrund<\/h3>\n<p>A. Die Gesellschaft wurde gem\u00e4\u00df dem Companies Act (New Brunswick) durch Letters Patent vom 25. Oktober 1999 gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>B. Es wird davon ausgegangen, dass es im besten Interesse des Unternehmens ist, dass sie unter dem CNCA weitergef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Es wird beschlossen, dass:<\/h3>\n<p>1. Vorbehaltlich der Best\u00e4tigung durch einen besonderen Beschluss der Mitglieder der Gesellschaft:<\/p>\n<p>(a) Die Gesellschaft wird erm\u00e4chtigt und angewiesen, gem\u00e4\u00df Subsections 213(1)(a) und (b) des CNCA bei dem gem\u00e4\u00df dem CNCA ernannten Direktor einen Antrag auf eine Fortsetzungsbescheinigung der Gesellschaft zu stellen;<\/p>\n<p>(b) Der Antrag auf eine Fortsetzungsbescheinigung und die Bekanntmachung der Adresse des ersten eingetragenen Firmensitzes und des ersten Vorstands in der als Anhang 1 beigef\u00fcgten Form werden genehmigt, vorbehaltlich aller zuf\u00e4lligen Erg\u00e4nzungen oder \u00c4nderungen, die der Sekret\u00e4r des Unternehmens an der Adresse des ersten eingetragenen Firmensitzes und des ersten Vorstands vornimmt, um den ersten Vorstand vor der Einreichung korrekt wiederzugeben;<\/p>\n<p>(c) Die Satzung Nr. 1 der Gesellschaft mit dem Titel &#8222;Allgemeine Satzung des Linux Professional Institute Inc.&#8220;, einschlie\u00dflich aller \u00c4nderungen, wird mit Wirkung ab dem Datum aufgehoben, an dem die Gesellschaft unter dem CNCA fortbesteht, und die neue Satzung Nr. 1 mit dem Titel &#8222;Eine Satzung, die sich allgemein auf die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte des Linux Professional Institute Inc. bezieht&#8220;, die dieser Versammlung vorgelegt wurde und als Anhang 2 beigef\u00fcgt ist, wird genehmigt und tritt zum selben Datum in Kraft; und<\/p>\n<p>(d) Die Gesellschaft wird erm\u00e4chtigt, alle erforderlichen Dokumente einzureichen und alle erforderlichen Zustimmungen der Provinz New Brunswick gem\u00e4\u00df Abschnitt 29.1 des Companies Act (New Brunswick) einzuholen, um die Gesellschaft unter dem CNCA fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2 Nach Best\u00e4tigung durch einen Sonderbeschluss der Mitglieder der Gesellschaft ist jedes Vorstandsmitglied und leitenden Angestellten der Gesellschaft befugt, alle derartigen Handlungen vorzunehmen und alle derartigen Unterlagen, einschlie\u00dflich der beigef\u00fcgten Fortf\u00fchrungssatzung, der anf\u00e4nglichen eingetragenen Firmensitzadresse und des ersten Vorstands (in der gem\u00e4\u00df Unterabsatz 1(b) dieses Beschlusses ge\u00e4nderten Fassung) in den vom Direktor gem\u00e4\u00df dem CNCA und der Zusatzbestimmung Nr. 1 festgelegten Formen zu unterzeichnen und zu \u00fcbergeben. 1, sowie alle Unterlagen in den vom Vorstandsmitglied gem\u00e4\u00df dem Companies Act (New Brunswick) vorgeschriebenen Formen, die notwendig oder w\u00fcnschenswert sind, um diesem Beschluss Wirkung zu verleihen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 id=\"schedulea\">Schedule &#8222;A&#8220; im Anhang zur Satzung der Fortf\u00fchrung<br \/>\ndes Linux Professional Institute Inc.<\/h2>\n<p>4. Der Zweck der Gesellschaft ist:<\/p>\n<p>(a) Die F\u00f6rderung der weltweiten Entwicklung und Nutzung von Open Source Informationstechnologie;<\/p>\n<p>(b) Standards f\u00fcr die Kompetenz in der Entwicklung und Nutzung von Open-Source-Informationstechnologie zu definieren und Personen zu zertifizieren, die diese Standards erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>(c) Sicherstellen, dass angemessene Ausbildungsstandards von Personen angenommen und aufrechterhalten werden, die \u00fcber eine von der Gesellschaft verliehene Zertifizierung verf\u00fcgen;<\/p>\n<p>(d) Vertretung und F\u00f6rderung der Interessen von Personen, die von der Gesellschaft zertifizierte Personen sind;<\/p>\n<p>(e) So zu arbeiten, dass die Gesellschaft als globale Autorit\u00e4t f\u00fcr Zertifizierungen in der Entwicklung und Nutzung von Open-Source-Informationstechnologie anerkannt und sichtbar wird; und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p>(f) Alle anderen Dinge zu tun, die mit der Erreichung der oben genannten Ziele zusammenh\u00e4ngen oder ihnen f\u00f6rderlich sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 id=\"scheduleb\">Schedule &#8222;B&#8220; im Anhang zur Satzung der Fortf\u00fchrung<br \/>\ndes Linux Professional Institute Inc.<\/h2>\n<p>8. Zus\u00e4tzliche Bestimmungen, falls vorhanden:<\/p>\n<p>(a) Die Gesellschaft wird ohne Gewinnabsicht f\u00fcr ihre Mitglieder betrieben, und alle Gewinne oder Zufl\u00fcsse an die Gesellschaft werden zur F\u00f6rderung ihrer Zwecke verwendet.<\/p>\n<p>(b) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen einen oder mehrere zus\u00e4tzliche Mitglieder ernennen, die ihr Amt f\u00fcr eine Amtszeit aus\u00fcben, die nicht sp\u00e4ter als am Ende der n\u00e4chsten Jahreshauptversammlung der Mitglieder endet, aber die Gesamtzahl der so ernannten Vorstandsmitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der Anzahl der Vorstandsmitglieder betragen, die auf der vorherigen Jahreshauptversammlung der Mitglieder gew\u00e4hlt wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Inhaltsverzeichnis<\/h2>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#1\">1. Allgemeines<\/a><\/strong><br \/>\n1.1 Begriffsbestimmungen<br \/>\n1.2 Auslegung<br \/>\n1.3 Gesellschaftssiegel<br \/>\n1.4 Eingetragener Sitz<br \/>\n1.5 Ausfertigung von Dokumenten<br \/>\n1.6 Ende des Gesch\u00e4ftsjahres<br \/>\n1.7 Bankvereinbarungen<br \/>\n1.8 Jahresabschl\u00fcsse<br \/>\n1.9 Befugnisse zur Kreditaufnahme<br \/>\n1.10 Zeitberechnung<br \/>\n1.11 B\u00fccher und Aufzeichnungen\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#2\">2. Mitgliedschaft<\/a><\/strong><br \/>\n2.1 Bedingungen f\u00fcr die Mitgliedschaft<br \/>\n2.2 Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Bescheinigungen<br \/>\n2.3 Vollberechtigte Mitglieder<br \/>\n2.4 \u00dcbertragung der Mitgliedschaft<br \/>\n2.5 Beendigung der Mitgliedschaft<br \/>\n2.6 Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Mitglieder<br \/>\n2.7 Behandlung von fr\u00fcheren Mitgliedschaften\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#3\">3. Versammlung der Mitglieder<\/a><\/strong><br \/>\n3.1 J\u00e4hrliche Versammlungen<br \/>\n3.2 Au\u00dferordentliche Versammlungen<br \/>\n3.3 Ort der Mitgliederversammlungen<br \/>\n3.4 Einberufung von Mitgliederversammlungen<br \/>\n3.5 Einberufung zu besonderen Angelegenheiten<br \/>\n3.6 Verzicht auf Einberufung<br \/>\n3.7 Vorsitz in der Versammlung<br \/>\n3.8 Beschlussf\u00e4higkeit<br \/>\n3.9 Anwesenheitsberechtigte Personen<br \/>\n3.10 Vertagung\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#4\">4. Stimmabgabe der Mitglieder<\/a><\/strong><br \/>\n4.1 Stichtag<br \/>\n4.2 Briefwahl durch elektronische Stimmabgabe<br \/>\n4.3 Stimmabgabe in Abwesenheit durch Bevollm\u00e4chtigte<br \/>\n4.4 Teilnahme an Mitgliederversammlungen mit elektronischen Mitteln<br \/>\n4.5 Vollst\u00e4ndig elektronisch abgehaltene Mitgliederversammlungen<br \/>\n4.6 Abstimmungen zur Leitung<br \/>\n4.7 Abstimmungen<br \/>\n4.8 Schlie\u00dfung der Abstimmungen<br \/>\n4.9 Abstimmungsergebnisse<br \/>\n4.10 Sonstige Bedingungen<br \/>\n4.11 Beschlussfassung anstelle einer Versammlung\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#5\">5. Verwaltungsratsmitglieder<\/a><\/strong><br \/>\n5.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrats<br \/>\n5.2 Qualifikationen<br \/>\n5.3 Nominierung und Wahl der Direktoren<br \/>\n5.4 Wahlleiter<br \/>\n5.5 Dauer der Amtszeit<br \/>\n5.6 Vakanz des Amtes<br \/>\n5.7 Entlohnung<br \/>\n5.8 Angestellte, Berater, etc.\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#6\">6. Verantwortlichkeiten des Vorstands und Schutz der Mitglieder des Vorstands und der leitenden Angestellten<\/a><\/strong><br \/>\n6.1 Verantwortlichkeiten des Vorstands<br \/>\n6.2 Sorgfaltspflicht<br \/>\n6.3 Haftungsbeschr\u00e4nkung<br \/>\n6.4 Schadloshaltung<br \/>\n6.5 Kostenvorschuss<br \/>\n6.6 Versicherung\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#7\">7. Versammlungen der Direktoren<\/a><\/strong><br \/>\n7.1 Ort der Versammlungen<br \/>\n7.2 Einberufung der Sitzungen<br \/>\n7.3 Einberufung der Sitzung<br \/>\n7.4 Erste Sitzung des neuen Vorstands<br \/>\n7.5 Regelm\u00e4\u00dfige Sitzungen<br \/>\n7.6 Leitung der Sitzung<br \/>\n7.7 Abstimmungen zur Leitung<br \/>\n7.8 Beschlussf\u00e4higkeit<br \/>\n7.9 Teilnahme an Vorstandssitzungen mit elektronischen Mitteln<br \/>\n7.10 G\u00e4ste bei Verwaltungsratssitzungen<br \/>\n7.11 Sitzungsprotokolle\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#8\">8. Amtstr\u00e4ger<\/a><\/strong><br \/>\n8.1 Beschreibung der Amtstr\u00e4ger<br \/>\n8.2 Ernennung<br \/>\n8.3 Wahrnehmung mehrerer \u00c4mter<br \/>\n8.4 Amtszeit und Abberufung<br \/>\n8.5 Vakanz eines Amtes\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#9\">9. Aussch\u00fcsse<\/a><\/strong><br \/>\n9.1 Ad-hoc-Aussch\u00fcsse des Vorstands<br \/>\n9.2 Beratende Aussch\u00fcsse<br \/>\n9.3 Auf Aussch\u00fcsse anwendbare Regeln<br \/>\n9.4 Exekutivausschuss<br \/>\n9.5 Nominierungsausschuss<br \/>\n9.6 Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#10\">10. Bekanntmachung<\/a><\/strong><br \/>\n10.1 Art der Bekanntmachungen<br \/>\n10.2 Ung\u00fcltigkeit von Bestimmungen dieser Satzung<br \/>\n10.3 Auslassungen und Irrt\u00fcmer<br \/>\n10.4 Verzicht auf Bekanntmachung\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#11\">11. Richtlinien<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#12\">12. Gesch\u00e4ftsordnung<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#13\">13. \u00d6ffentlicher Rechnungspr\u00fcfer<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#14\">14. Satzungs\u00e4nderungen<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#15\">15. Aufhebung fr\u00fcherer Satzungen<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p class=\"rtejustify\"><strong><a href=\"https:\/\/www.lpi.org\/de\/node\/2698#16\">16. Datum des Inkrafttretens<\/a><\/strong><\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h2 class=\"rtejustify\">Vorschrift Nummer 1<\/h2>\n<p class=\"rtejustify\">Eine Satzung, die sich allgemein auf die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte des Linux Professional Institute Inc. (die &#8222;Gesellschaft&#8220;)<\/p>\n<h3 class=\"rtejustify\"><\/h3>\n<h3 id=\"1\" class=\"rtejustify\">1. Allgemeines<\/h3>\n<h4 class=\"rtejustify\">1.1 Begriffsbestimmungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">In dieser Satzung und allen anderen Satzungen der Gesellschaft, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(a) &#8222;Gesetz&#8220; bedeutet das kanadische Gesetz \u00fcber gemeinn\u00fctzige Unternehmen (Canada Not-for-profit Corporations Act S.C. 2009, c. 23), einschlie\u00dflich der gem\u00e4\u00df dem Gesetz erlassenen Verordnungen, sowie alle Gesetze oder Verordnungen, die an deren Stelle treten k\u00f6nnen, in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) &#8222;Artikel&#8220; bedeutet die urspr\u00fcnglichen oder neu gefassten Patentbriefe, Gr\u00fcndungsartikel oder Artikel zur \u00c4nderung, Fusion, Fortf\u00fchrung, Reorganisation, Anordnung oder Wiederbelebung der Corporation;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) &#8222;Vorstand&#8220; bedeutet den Vorstand der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(d) &#8222;Gesch\u00e4ftstag&#8220; bedeutet jeden Tag, der kein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag in der Provinz Ontario oder Kanada ist;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(e) &#8222;Satzung&#8220; bedeutet diese Satzung und alle anderen Satzungen der Gesellschaft in ihrer ge\u00e4nderten Fassung, die in Kraft und wirksam sind;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(f) &#8222;Vorsitz&#8220; bedeutet den Vorsitz der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(g) &#8222;Klausel&#8220; bedeutet eine Klausel dieser Satzung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(h) &#8222;Vorstandsmitglied&#8220; bedeutet ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(i) &#8222;Wahl der Vorstandsmitglieder&#8220; bezeichnet das Verfahren zur Wahl der Vorstandsmitglieder;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(j) &#8222;Wahlzeitraum&#8220; hat die Bedeutung, die ihm in Paragraph 5.3(f) zugeschrieben wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(k) &#8222;Exekutivausschuss&#8220; bezeichnet den Ausschuss, auf den in Abschnitt 9.4 verwiesen wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(l) &#8222;Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss&#8220; bezeichnet den in Abschnitt 9.6 genannten Ausschuss ;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(m) &#8222;Finanzielle Assoziation&#8220; bezeichnet eine Situation, in der zwei (2) oder mehr Personen direkt oder indirekt durch gemeinsame Unternehmenseigent\u00fcmerschaft oder auf andere Weise denselben Arbeitgeber haben oder finanziell miteinander verbunden sind, z.B. durch \u00e4hnliche Quellen von wesentlichen Arbeitseinkommen oder wesentlichen Beratungseinkommen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(n) &#8222;Mitgliederversammlung&#8220; umfasst eine Jahresmitgliederversammlung gem\u00e4\u00df Abschnitt 3.1 oder eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung gem\u00e4\u00df Abschnitt 3.2;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(o) &#8220; Mitglied &#8220; bedeutet ohne weitere Qualifikation ein Mitglied der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(p) &#8222;Kandidaten der Mitglieder&#8220; sind die Kandidaten f\u00fcr die Wahl zum Vorstandsmitglied, die direkt von einzelnen Mitgliedern nominiert werden, von mindestens zwanzig (20) Mitgliedern unterst\u00fctzt werden und auch sonst die Kriterien f\u00fcr die Qualifikation als solche erf\u00fcllen, und zwar in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Richtlinien oder vom Vorstand genehmigten Beschl\u00fcssen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(q) &#8222;Mitglieder-Vorstandsmitglieder&#8220; bezeichnet die in Unterparagraph 5.3(c)(i) beschriebenen Vorstandsmitglieder;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(r) &#8222;Mitglieder des Nominierungsausschusses&#8220; bezeichnet die Personen, die den Nominierungsausschuss bilden, wie in Abschnitt 9.5 n\u00e4her beschrieben;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(s) &#8222;Nominierungsausschuss&#8220; bezeichnet den Ausschuss, auf den in Abschnitt 9.5 Bezug genommen wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(t) &#8222;Kandidaten des Nominierungsausschusses&#8220; bezeichnet die Kandidaten f\u00fcr die Wahl zum Verwaltungsratsmitglied, die vom Nominierungsausschuss nominiert werden und ansonsten die Kriterien f\u00fcr die Qualifikation als solches erf\u00fcllen, und zwar in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Richtlinien oder vom Verwaltungsrat genehmigten Beschl\u00fcssen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(u) &#8222;Nominierungsausschuss-Vorstandsmitglieder&#8220; bezeichnet die in Unterabsatz 5.3(c)(ii) beschriebenen Vorstandsmitglieder;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(v) &#8222;Vorstandsmitglied&#8220; bezeichnet ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(w) &#8222;ordentlicher Beschluss&#8220; bezeichnet einen Beschluss, der mit der Mehrheit der f\u00fcr diesen Beschluss abgegebenen Stimmen gefasst wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(x) &#8220; Absatz &#8220; bedeutet Absatz dieser Satzung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(y) &#8220; Richtlinien &#8220; bedeutet die Dokumente, die vom Vorstand von Zeit zu Zeit in \u00dcbereinstimmung mit der Satzung ver\u00f6ffentlicht werden, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf, alle Regeln, Vorschriften und Richtlinien der Gesellschaft, gem\u00e4\u00df und vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes, der Artikel und der Satzung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(z) &#8222;Verordnungen&#8220; bezeichnet die gem\u00e4\u00df dem Akt erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils ge\u00e4nderten, neu gefassten oder geltenden Fassung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(aa) &#8220; Returning Officer &#8220; bezeichnet die in Paragraph 5.4(a) beschriebene Person;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(bb) &#8220; Sekret\u00e4r &#8220; bedeutet der Sekret\u00e4r der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(cc) &#8220; Abschnitt &#8220; bedeutet Abschnitt dieser Zusatzbestimmung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(dd) &#8220; au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung &#8220; bedeutet eine Versammlung einer oder mehrerer Klassen von Mitgliedern und eine au\u00dferordentliche Versammlung aller Mitglieder, die bei einer j\u00e4hrlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(ee) &#8220; Sonderbeschluss &#8220; bezeichnet einen Beschluss, der mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln (2\/3) der f\u00fcr diesen Beschluss abgegebenen Stimmen gefasst wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(ff) &#8220; Unterparagraph &#8220; bedeutet Unterparagraph dieser Satzung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(gg) &#8220; Schatzmeister &#8220; bedeutet der Schatzmeister der Gesellschaft; und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(hh) &#8220; stellvertretender Vorsitzender &#8220; bedeutet ein stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(hh) &#8220; stellvertretender Vorsitzender &#8220; bedeutet ein stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.2 Auslegung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Bei der Auslegung dieser Satzung schlie\u00dfen W\u00f6rter im Singular den Plural ein und umgekehrt, W\u00f6rter eines Geschlechts schlie\u00dfen alle Geschlechter ein, und &#8222;Person&#8220; schlie\u00dft eine\u00a0nat\u00fcrliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft, einen Trust und eine Organisation ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit ein.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Anders als in Abschnitt 1.1 oben angegeben, haben die im Gesetz definierten W\u00f6rter und Ausdr\u00fccke dieselbe Bedeutung, wenn sie in dieser Satzung verwendet werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Wird in dieser Satzung auf ein Gesetz oder einen Abschnitt eines Gesetzes verwiesen, so wird davon ausgegangen, dass sich dieser Verweis auf alle \u00c4nderungen des Gesetzes oder des Abschnitts des Gesetzes bzw. auf die Wiederinkraftsetzung des Gesetzes oder des Abschnitts des Gesetzes erstreckt und anwendbar ist.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(d) Die in der Satzung verwendeten Abschnittsnummern, Inhaltsverzeichnisse und \u00dcberschriften werden nur zu Referenzzwecken eingef\u00fcgt und sind bei der Auslegung der Bestimmungen nicht zu ber\u00fccksichtigen oder in irgendeiner Weise zur Kl\u00e4rung, \u00c4nderung oder Erl\u00e4uterung der Wirkung solcher Bestimmungen heranzuziehen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.3 Firmensiegel<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Gesellschaft kann ein Firmensiegel in der vom Vorstand von Zeit zu Zeit genehmigten Form f\u00fchren. Wird ein Firmensiegel vom Vorstand genehmigt, so ist der Sekret\u00e4r der Verwahrer des Firmensiegels.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.4 Eingetragener Sitz<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich in der Provinz, die in der Satzung angegeben ist, und zwar an einer Adresse, die der Vorstand durch Beschluss festlegen kann. Vorbehaltlich des Gesetzes k\u00f6nnen die Mitglieder durch besonderen Beschluss die Provinz, in der sich der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet, \u00e4ndern.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.5 Ausfertigung von Dokumenten<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Urkunden, \u00dcbertragungen, Abtretungen, Vertr\u00e4ge, Verpflichtungen und andere schriftliche Urkunden, die der Ausfertigung durch die Gesellschaft bed\u00fcrfen, k\u00f6nnen von zwei (2) Personen unterzeichnet werden, von denen jede ein leitender Angestellter oder Direktor ist. Dar\u00fcber hinaus kann der Vorstand von Zeit zu Zeit durch Beschluss eine oder mehrere Personen ernennen, um bestimmte Dokumente oder Arten von Dokumenten im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen. Jede Person, die befugt ist, ein Dokument zu unterzeichnen, kann das Firmensiegel (falls vorhanden) auf dem Dokument anbringen. Jeder unterzeichnende Beamte kann eine Kopie eines Dokuments, eines Beschlusses, einer Satzung oder eines anderen Dokuments der Gesellschaft als wahrheitsgetreue Kopie beglaubigen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.6 Ende des Gesch\u00e4ftsjahres<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Das Gesch\u00e4ftsjahr der Gesellschaft endet am letzten Tag des Monats Dezember eines jeden Jahres oder an einem anderen Datum, das der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit durch Beschluss festlegt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.7 Bankvereinbarungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Bankgesch\u00e4fte der Gesellschaft werden bei einer Bank, einer Treuhandgesellschaft, einer Kreditgenossenschaft oder einer anderen Firma oder K\u00f6rperschaft abgewickelt, die in Kanada oder anderswo Bankgesch\u00e4fte betreibt, die der Vorstand von Zeit zu Zeit durch einen Beschluss bestimmen, ernennen oder genehmigen kann. Die Bankgesch\u00e4fte oder Teile davon werden von einem oder mehreren leitenden Angestellten der Gesellschaft und\/oder anderen Personen abgewickelt, die der Vorstand von Zeit zu Zeit durch einen Beschluss bestimmen, anweisen oder erm\u00e4chtigen kann.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.8 J\u00e4hrliche Finanzberichte<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Gesellschaft kann, anstatt Kopien der Jahresabschl\u00fcsse und anderer Dokumente, in denen auf den Unterabschnitt 172(1) des Gesetzes Bezug genommen wird, an die Mitglieder zu senden, mindestens einmal in einer Publikation der Gesellschaft, die an alle ihre Mitglieder geschickt wird, eine Mitteilung an ihre Mitglieder ver\u00f6ffentlichen, die besagt, dass die Jahresabschl\u00fcsse und Dokumente, die in Unterabschnitt 172(1) vorgesehen sind, am eingetragenen Sitz der Gesellschaft verf\u00fcgbar sind und jedes Mitglied auf Anfrage eine Kopie kostenlos am eingetragenen Sitz oder per frankierter Post erhalten kann.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.9 Befugnis zur Kreditaufnahme<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand kann durch Beschluss, ohne Genehmigung der Mitglieder:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) Geld auf den Kredit der Gesellschaft leihen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) Schuldverschreibungen der Gesellschaft ausgeben, neu ausgeben, verkaufen, verpf\u00e4nden oder verpf\u00e4nden;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) im Namen der Gesellschaft eine B\u00fcrgschaft zu \u00fcbernehmen, um die Erf\u00fcllung einer Verpflichtung einer beliebigen Person zu sichern; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) eine Hypothek, eine Verpf\u00e4ndung, ein Pfand oder ein sonstiges Sicherungsrecht an dem gesamten oder einem beliebigen Eigentum der Gesellschaft, das sich im Besitz der Gesellschaft befindet oder sp\u00e4ter erworben wird, zur Sicherung einer Schuldverpflichtung der Gesellschaft zu bestellen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen durch einen ordentlichen Beschluss die in diesem Abschnitt 1.9 genannten Befugnisse an ein Vorstandsmitglied, einen Ausschuss der Vorstandsmitglieder oder einen leitenden Angestellten delegieren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.10 Berechnung der Zeit<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen oder nach dem eine Handlung oder ein Schritt gem\u00e4\u00df der Satzung vorzunehmen ist, wird der Tag, der bei der Berechnung dieses Zeitraums als Bezugsdatum gilt, ausgeschlossen und der letzte Tag einbezogen; ist der letzte Tag des Zeitraums jedoch kein Gesch\u00e4ftstag, so endet der betreffende Zeitraum am n\u00e4chsten Gesch\u00e4ftstag.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">1.11 B\u00fccher und Aufzeichnungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Vorstandsmitglieder sorgen daf\u00fcr, dass alle notwendigen B\u00fccher und Aufzeichnungen der Gesellschaft, die durch die Satzung der Gesellschaft oder durch anwendbare Statuten oder Gesetze vorgeschrieben sind, regelm\u00e4\u00dfig und ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"2\" class=\"rtejustify\">2. Mitgliedschaft<\/h3>\n<h4 class=\"rtejustify\">2.1 Bedingungen f\u00fcr die Mitgliedschaft<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Vorbehaltlich der Satzung gibt es eine (1) Klasse von Mitgliedern in der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft steht nur Einzelpersonen offen, die an der F\u00f6rderung der Ziele der Gesellschaft interessiert sind, die die Anforderungen von Abschnitt 2.2 erf\u00fcllen und die durch einen Beschluss des Vorstands oder auf eine andere vom Vorstand festgelegte Weise die Mitgliedschaft in der Gesellschaft beantragt haben und als solche angenommen wurden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Gem\u00e4\u00df Unterabschnitt 197(1) (Grundlegende \u00c4nderung) des Gesetzes ist ein besonderer Beschluss der Mitglieder erforderlich, um \u00c4nderungen an diesem Abschnitt der Satzung vorzunehmen, wenn diese \u00c4nderungen die in Abschnitt 197(1)(e), (h), (l) oder (m) beschriebenen Mitgliedschaftsrechte und\/oder -bedingungen betreffen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.2 Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Bescheinigungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand kann Mitgliedsbeitr\u00e4ge und die Art und Weise, wie diese zu zahlen sind, festlegen. Beitrittskandidaten m\u00fcssen die Mitgliedsbeitr\u00e4ge zusammen mit ihren Beitrittsantr\u00e4gen entrichten, damit diese Antr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Mitglieder werden jederzeit schriftlich \u00fcber die von ihnen zu zahlenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge benachrichtigt, und wenn diese nicht innerhalb von drei (3) Kalendermonaten nach dem Datum der Erneuerung der Mitgliedschaft gezahlt werden, verlieren die s\u00e4umigen Mitglieder automatisch ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Eine Person kann nur dann Mitglied der Gesellschaft werden oder ihre Mitgliedschaft verl\u00e4ngern, wenn sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Mitgliedschaft beantragt oder zu verl\u00e4ngern versucht, im Besitz einer noch nicht abgelaufenen Bescheinigung der Gesellschaft ist.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.3 Vollberechtigte Mitglieder<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Jedes vollberechtigte Mitglied hat das Recht, von allen Versammlungen der Mitglieder der Gesellschaft benachrichtigt zu werden, an ihnen teilzunehmen und dort abzustimmen. Aus Gr\u00fcnden der Sicherheit gilt ein Mitglied als unbescholten, wenn es die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 erf\u00fcllt, nicht suspendiert ist und seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht beendet wurde.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.4 \u00dcbertragung der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Gem\u00e4\u00df Subsection 197(1) (Fundamental Change) des Gesetzes ist ein besonderer Beschluss der Mitglieder erforderlich, um diesen Abschnitt der Satzung zu erg\u00e4nzen, zu \u00e4ndern oder zu streichen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht \u00fcbertragbar und endet und erlischt automatisch, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) das Mitglied stirbt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) ein Mitglied eine der in dieser Satzung beschriebenen Qualifikationen f\u00fcr die Mitgliedschaft nicht aufrechterh\u00e4lt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) das Mitglied seinen R\u00fccktritt durch Einreichung einer schriftlichen R\u00fccktrittserkl\u00e4rung an den Hauptsitz der Gesellschaft erkl\u00e4rt; in diesem Fall wird der R\u00fccktritt zu dem in der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung angegebenen Datum oder, falls kein Datum angegeben ist, zu dem Datum, an dem sie eingeht, wirksam;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) das Mitglied wird gem\u00e4\u00df Abschnitt 2.6 unten ausgeschlossen oder die Mitgliedschaft des Mitglieds wird auf andere Weise gem\u00e4\u00df der Satzung oder der Zusatzbestimmungen beendet;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) die Dauer der Mitgliedschaft des Mitglieds l\u00e4uft ab; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(vi) die Gesellschaft wird gem\u00e4\u00df dem Gesetz liquidiert oder aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Vorbehaltlich der Satzung erl\u00f6schen bei Beendigung der Mitgliedschaft automatisch die Rechte des Mitglieds, einschlie\u00dflich aller Rechte am Verm\u00f6gen der Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.6 Ausschluss von Mitgliedern<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand ist befugt, jedes Mitglied aus einem oder mehreren der folgenden Gr\u00fcnde zu disziplinieren, zu suspendieren oder aus der Gesellschaft auszuschlie\u00dfen:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) Versto\u00df gegen eine Bestimmung der Satzung, der Zusatzbestimmungen oder der schriftlichen Richtlinien der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) ein Verhalten, das nach dem alleinigen Ermessen des Vorstands f\u00fcr die Gesellschaft sch\u00e4dlich sein kann; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) aus jedem anderen Grund, den der Vorstand in seinem alleinigen und uneingeschr\u00e4nkten Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Gesellschaft f\u00fcr angemessen h\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Falls der Vorstand beschlie\u00dft, dass ein Mitglied disziplinarisch geahndet, ausgeschlossen oder von der Mitgliedschaft in der Gesellschaft suspendiert werden soll, informiert der Vorsitzende oder ein anderer vom Vorstand benannter Amtstr\u00e4ger das Mitglied zwanzig (20) Tage im Voraus \u00fcber die vorgeschlagene Disziplinarma\u00dfnahme, die Suspendierung oder den Ausschluss und nennt die Gr\u00fcnde f\u00fcr die vorgeschlagene Disziplinarma\u00dfnahme, die Suspendierung oder den Ausschluss. Das Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist von zwanzig (20) Tagen schriftlich beim Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand benannten Amtstr\u00e4ger zu der Mitteilung \u00e4u\u00dfern. Gehen beim Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Amtstr\u00e4ger keine schriftlichen Stellungnahmen ein, kann der Vorsitzende dem Mitglied mitteilen, dass es disziplinarisch belangt, suspendiert oder aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Wenn schriftliche Eingaben gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt eingegangen sind, wird der Vorstand diese Eingaben bei der endg\u00fcltigen Entscheidung ber\u00fccksichtigen und das Mitglied innerhalb von weiteren zwanzig (20) Tagen nach Eingang der Eingaben \u00fcber die endg\u00fcltige Entscheidung informieren. Die Entscheidung des Ausschusses ist endg\u00fcltig und f\u00fcr das Mitglied bindend, ohne dass ein weiteres Recht auf Berufung besteht.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">2.7 Behandlung von fr\u00fcheren Mitgliedschaften<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Alle Mitgliedschaften in der Gesellschaft, die vor der Fortf\u00fchrung der Gesellschaft gem\u00e4\u00df dem Gesetz bestanden, werden mit dem Datum der Fortf\u00fchrung der Gesellschaft gem\u00e4\u00df dem Gesetz beendet.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"3\" class=\"rtejustify\">3. Versammlung der Mitglieder<\/h3>\n<h3 class=\"rtejustify\"><\/h3>\n<h4 class=\"rtejustify\">3.1 Jahresversammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand beruft zu einem Datum, einer Zeit und einem Ort, die er festlegt, eine Jahresversammlung der Mitglieder ein, die folgende Zwecke verfolgt:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) Pr\u00fcfung der Jahresabschl\u00fcsse und Berichte der Gesellschaft, die gem\u00e4\u00df dem Gesetz auf der Versammlung vorgelegt werden m\u00fcssen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) die Wahl der Vorstandsmitglieder;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) die Ernennung des Wirtschaftspr\u00fcfers und die Erledigung sonstiger Gesch\u00e4fte, die der Versammlung ordnungsgem\u00e4\u00df vorgelegt werden k\u00f6nnen oder gem\u00e4\u00df dem Gesetz erforderlich sind.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.2 Besondere Versammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand kann jederzeit eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um alle Angelegenheiten zu behandeln, die den Mitgliedern ordnungsgem\u00e4\u00df vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Der Vorstand beruft eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung gem\u00e4\u00df Abschnitt 167 des Gesetzes auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern ein, die mindestens f\u00fcnf Prozent (5%) der Stimmrechte besitzen. Wenn der Vorstand nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Erhalt des Antrags eine Versammlung einberuft, kann jedes Mitglied, das den Antrag unterzeichnet hat, die Versammlung einberufen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.3 Ort der Mitgliederversammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Vorbehaltlich der Einhaltung von Abschnitt 159 des Gesetzes k\u00f6nnen die Mitgliederversammlungen an jedem beliebigen Ort abgehalten werden, der von den Mitarbeitern vorgeschlagen und durch Beschluss des Verwaltungsrats genehmigt wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Versammlungen, die ganz oder teilweise auf elektronischem Wege abgehalten werden, gelten als am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder am Ort der Versammlung abgehalten, an dem die pers\u00f6nlich anwesenden Mitglieder anwesend sind.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.4 Einberufung der Mitgliederversammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Zeit und Ort einer Wahl der Vorstandsmitglieder und einer Versammlung der Mitglieder werden jedem Mitglied, das bei einer solchen Wahl der Vorstandsmitglieder oder einer solchen Versammlung stimmberechtigt ist, auf folgende Weise mitgeteilt:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) per Post, Kurierdienst oder pers\u00f6nliche \u00dcbergabe an jedes stimmberechtigte Mitglied w\u00e4hrend eines Zeitraums von einundzwanzig (21) bis sechzig (60) Tagen vor dem Tag, an dem die Versammlung abgehalten werden soll; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) durch telefonische, elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel an jedes stimmberechtigte Mitglied innerhalb eines Zeitraums von einundzwanzig (21) bis f\u00fcnfunddrei\u00dfig (35) Tagen vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfinden soll.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Gem\u00e4\u00df Unterabschnitt 197(1) (Grundlegende \u00c4nderung) des Gesetzes ist ein besonderer Beschluss der Mitglieder erforderlich, um eine \u00c4nderung der Satzung der Gesellschaft vorzunehmen, um die Art und Weise der Benachrichtigung der stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.5 Einberufung zu besonderen Angelegenheiten<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, auf der besondere Angelegenheiten behandelt werden sollen, muss die Art der Angelegenheit so genau angeben, dass sich die Mitglieder ein begr\u00fcndetes Urteil \u00fcber die Angelegenheit bilden k\u00f6nnen, und den Wortlaut eines besonderen Beschlusses oder einer Satzung enthalten, der\/die der Versammlung vorgelegt werden soll.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.6 Verzicht auf die Einberufung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Ein Mitglied und jede andere Person, die berechtigt ist, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann auf jede Art und Weise und zu jedem Zeitpunkt, ob vor oder nach der Versammlung, auf die Einberufung der Versammlung verzichten. Die Teilnahme des Mitglieds oder einer anderen Person an der Versammlung gilt als Verzicht auf die Einberufung der Versammlung, es sei denn, das Mitglied bzw. die andere Person nimmt an der Versammlung zu dem ausdr\u00fccklichen Zweck teil, gegen die Erledigung von Gesch\u00e4ften mit der Begr\u00fcndung Einspruch zu erheben, dass die Versammlung nicht rechtm\u00e4\u00dfig einberufen wurde.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.7 Vorsitz in der Versammlung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Falls der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende abwesend sind, w\u00e4hlen die anwesenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einen dieser Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden der Sitzung.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.8 Beschlussf\u00e4higkeit<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Beschlussf\u00e4hig ist eine Mitgliederversammlung (es sei denn, das Gesetz schreibt die Anwesenheit einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Mitgliedern vor), wenn entweder hundert (100) Mitglieder oder zehn Prozent (10 %) der auf der Versammlung stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Ist die Beschlussf\u00e4higkeit bei der Er\u00f6ffnung einer Mitgliederversammlung gegeben, k\u00f6nnen die anwesenden Mitglieder mit den Gesch\u00e4ften der Versammlung fortfahren, auch wenn die Beschlussf\u00e4higkeit nicht w\u00e4hrend der gesamten Versammlung gegeben ist. Zur Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit kann ein Mitglied pers\u00f6nlich oder durch einen Bevollm\u00e4chtigten anwesend sein, oder, falls gem\u00e4\u00df Abschnitt 4.4 zugelassen, durch die dort beschriebenen telefonischen, elektronischen oder sonstigen Mittel.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.9 Anwesenheitsberechtigte Personen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die einzigen Personen, die berechtigt sind, bei einer Mitgliederversammlung anwesend zu sein, sind die bei der Versammlung stimmberechtigten Personen, die Vorstandsmitglieder, die leitenden Angestellten, der Wirtschaftspr\u00fcfer und der Rechtsberater der Gesellschaft sowie alle anderen Personen, die gem\u00e4\u00df einer Bestimmung des Gesetzes, der Satzung oder der Zusatzbestimmungen der Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet sind, bei der Versammlung anwesend zu sein. Alle anderen Personen k\u00f6nnen nur auf Einladung des Versammlungsleiters oder durch ordentlichen Beschluss der Mitglieder zugelassen werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">3.10 Vertagungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der Vorsitzende einer Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung der Versammlung die Versammlung von Zeit zu Zeit auf einen festen Zeitpunkt und Ort vertagen, ohne dass die Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt werden m\u00fcssen, sofern die vertagte Versammlung innerhalb von drei\u00dfig (30) Tagen nach der urspr\u00fcnglichen Versammlung stattfindet. Bei einer vertagten Versammlung k\u00f6nnen alle Angelegenheiten vorgebracht oder behandelt werden, die bei der urspr\u00fcnglichen Versammlung gem\u00e4\u00df der Einberufung h\u00e4tten vorgebracht oder behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"4\" class=\"rtejustify\">4. Stimmabgabe der Mitglieder<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.1 Stichtag<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der Stichtag zur Bestimmung der Mitglieder, die berechtigt sind, eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu erhalten, und zur Bestimmung der Mitglieder, die bei einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind, ist der 21. Tag vor dem Tag, an dem eine solche Versammlung abgehalten werden soll, es sei denn, der Vorstand bestimmt vorbehaltlich des Gesetzes etwas anderes.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.2 Stimmabgabe in Abwesenheit durch elektronische Stimmabgabe<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Gem\u00e4\u00df Unterabschnitt 171(1) des Gesetzes kann ein auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigtes Mitglied mittels einer telefonischen, elektronischen oder sonstigen Kommunikationseinrichtung abstimmen, wenn:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) die Gesellschaft eine solche Kommunikationseinrichtung zur Verf\u00fcgung stellt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) die Einrichtung die Erfassung der Stimmen in einer Weise erm\u00f6glicht, die ihre sp\u00e4tere \u00dcberpr\u00fcfung erlaubt, und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) die Einrichtung erm\u00f6glicht, dass die ausgez\u00e4hlten Stimmen der Gesellschaft vorgelegt werden, ohne dass die Gesellschaft feststellen kann, wie jedes Mitglied gestimmt hat.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Zur gr\u00f6\u00dferen Sicherheit und ohne die Allgemeing\u00fcltigkeit von Paragraph 4.2(a) einzuschr\u00e4nken, kann ein Mitglied, das bei einer Jahresversammlung gem\u00e4\u00df Paragraph 3.1 nicht anwesend und dort stimmberechtigt ist, bei einer Wahl der Direktoren, die gleichzeitig mit einer solchen Versammlung abgehalten wird, seine Stimme abgeben, indem es die in Paragraph 4.2(a) erw\u00e4hnte telefonische, elektronische oder andere Kommunikationseinrichtung nutzt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Gem\u00e4\u00df Unterabschnitt 197(1) (Grundlegende \u00c4nderung) des Gesetzes ist ein Sonderbeschluss der Mitglieder erforderlich, um eine \u00c4nderung der Satzung vorzunehmen, mit der die Art der Stimmabgabe von Mitgliedern ge\u00e4ndert wird, die bei einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sind.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.3 Stimmabgabe in Abwesenheit durch Bevollm\u00e4chtigte<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Gem\u00e4\u00df Subsection 171(1) des Gesetzes kann ein stimmberechtigtes Mitglied, au\u00dfer im Falle einer Wahl der Direktoren, die ausschlie\u00dflich mittels einer telefonischen, elektronischen oder sonstigen Kommunikationseinrichtung gem\u00e4\u00df Abschnitt 4.2 kann ein auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigtes Mitglied durch einen Bevollm\u00e4chtigten abstimmen, indem es schriftlich einen Bevollm\u00e4chtigten und einen oder mehrere stellvertretende Bevollm\u00e4chtigte ernennt, die keine Mitglieder sein m\u00fcssen, um an der Versammlung teilzunehmen und in der Art und Weise und in dem Umfang zu handeln, zu dem sie durch die Vollmacht erm\u00e4chtigt sind, und mit der durch sie \u00fcbertragenen Befugnis, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) eine Vollmacht ist nur f\u00fcr die Versammlung g\u00fcltig, f\u00fcr die sie erteilt wurde, oder f\u00fcr eine Fortsetzung dieser Versammlung nach einer Vertagung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) ein Mitglied kann eine Vollmacht widerrufen, indem es eine vom Mitglied oder seinem Vertreter unterzeichnete Urkunde hinterlegt<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">1. am eingetragenen Sitz der Gesellschaft sp\u00e4testens am letzten Gesch\u00e4ftstag vor dem Tag der Versammlung oder dem Tag der Fortsetzung dieser Versammlung nach einer Vertagung dieser Versammlung, bei der die Vollmacht verwendet werden soll, oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">2. beim Vorsitzenden der Versammlung am Tag der Versammlung oder am Tag der Fortsetzung dieser Versammlung nach einer Vertagung dieser Versammlung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) ein Bevollm\u00e4chtigter oder ein stellvertretender Bevollm\u00e4chtigter hat dieselben Rechte wie das Mitglied, von dem er ernannt wurde, einschlie\u00dflich des Rechts, auf einer Versammlung der Mitglieder in jeder Angelegenheit das Wort zu ergreifen, auf der Versammlung durch Abstimmung abzustimmen, auf der Versammlung eine Abstimmung zu verlangen und, vorbehaltlich Absatz 4.7, auf der Versammlung durch Handzeichen abzustimmen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) wenn ein Bevollm\u00e4chtigter oder ein stellvertretender Bevollm\u00e4chtigter widerspr\u00fcchliche Anweisungen von mehr als einem (1) Mitglied hat, muss der Bevollm\u00e4chtigte oder stellvertretende Bevollm\u00e4chtigte Stimmzettel f\u00fcr die Abstimmung f\u00fcr jeden Bevollm\u00e4chtigten verlangen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) wenn ein Vollmachtsformular von einer anderen Person als dem Mitglied erstellt wird, muss das Vollmachtsformular<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">1. in fettgedruckter Schrift angeben,<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent3\">(a) die Versammlung, in der sie verwendet werden soll,<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent3\">(b) dass das Mitglied einen anderen Bevollm\u00e4chtigten als die im Vollmachtsformular benannte Person ernennen kann, der an der Versammlung teilnimmt und im Namen des Mitglieds handelt, und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent3\">(c) Anweisungen \u00fcber die Art und Weise, in der das Mitglied den Bevollm\u00e4chtigten bestellen kann;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">2. ein vorgesehenes Leerfeld f\u00fcr das Datum der Unterschrift enthalten;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">3. eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr das Mitglied vorsehen, eine andere Person als Bevollm\u00e4chtigten zu benennen, wenn das Vollmachtsformular eine Person als Bevollm\u00e4chtigten benennt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">4. ein Mittel vorsehen, mit dem das Mitglied angeben kann, dass die auf seinen Namen eingetragene Mitgliedschaft f\u00fcr oder gegen jede in der Einberufung der Versammlung genannte Angelegenheit oder Gruppe zusammenh\u00e4ngender Angelegenheiten mit Ausnahme der Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers und der Wahl der Direktoren gestimmt werden soll;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">5. eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr das Mitglied vorsehen, anzugeben, dass die auf seinen Namen eingetragene Mitgliedschaft in Bezug auf die Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder die Wahl der Direktoren gestimmt oder nicht gestimmt werden soll; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">6. angeben, dass die durch den Bevollm\u00e4chtigten vertretene Mitgliedschaft gem\u00e4\u00df den Weisungen des Mitglieds bei allen Abstimmungen, zu denen aufgerufen wird, gestimmt oder nicht gestimmt werden soll, und dass, wenn das Mitglied gem\u00e4\u00df Klausel 4. oder 5. dieses Unterabsatzes (v) in Bezug auf eine Angelegenheit, \u00fcber die abgestimmt werden soll, die Mitgliedschaft entsprechend gestimmt werden soll;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) in Bezug auf jede Angelegenheit, \u00fcber die abgestimmt werden soll, ist die Mitgliedschaft entsprechend zu w\u00e4hlen;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(vi) ein Vollmachtsformular kann eine Erkl\u00e4rung enthalten, dass das Mitglied mit der Unterzeichnung der Vollmacht eine Vollmacht in Bezug auf Angelegenheiten erteilt, f\u00fcr die keine Wahlm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df Klausel (v)4. oder (v)5. vorgesehen ist, und zwar nur dann, wenn in dem Vollmachtsformular in fettgedruckter Schrift angegeben ist, wie der Bevollm\u00e4chtigte in Bezug auf jede Angelegenheit oder Gruppe von zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten \u00fcber die Mitgliedschaft abstimmen soll;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(vii) wenn ein Vollmachtsformular in elektronischer Form \u00fcbermittelt wird, sind die Anforderungen, dass bestimmte Informationen fett gedruckt sein m\u00fcssen, erf\u00fcllt, wenn die betreffenden Informationen in einer anderen Weise dargelegt werden, die die Aufmerksamkeit des Empf\u00e4ngers auf die Informationen lenkt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(viii) ein Vollmachtsformular, das, wenn es unterzeichnet wird, eine Ermessensbefugnis in Bezug auf \u00c4nderungen von in der Einberufung genannten Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten, die ordnungsgem\u00e4\u00df vor der Versammlung behandelt werden k\u00f6nnen, zur Folge hat, muss eine entsprechende Erkl\u00e4rung enthalten; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ix) Die Annahme von Vollmachtsformularen erfolgt achtundvierzig (48) Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung, auf der die Vollmachten verwendet werden sollen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Gem\u00e4\u00df Unterabschnitt 197(1) des Gesetzes ist ein Sonderbeschluss der Mitglieder erforderlich, um eine \u00c4nderung der Satzung oder der Zusatzbestimmungen der Gesellschaft vorzunehmen, mit der die Art der Stimmabgabe von Mitgliedern, die bei einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.4 Teilnahme an Mitgliederversammlungen mit elektronischen Mitteln<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Wenn die Gesellschaft beschlie\u00dft, eine telefonische, elektronische oder andere Kommunikationseinrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es allen Teilnehmern erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend einer Mitgliederversammlung angemessen miteinander zu kommunizieren, kann jede Person, die berechtigt ist, an einer solchen Versammlung teilzunehmen, mittels einer solchen telefonischen, elektronischen oder anderen Kommunikationseinrichtung in der vom Gesetz vorgesehenen Weise an der Versammlung teilnehmen. Eine Person, die auf diese Weise an einer Versammlung teilnimmt, gilt als bei der Versammlung anwesend. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Satzung kann jede Person, die an einer Mitgliederversammlung gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt teilnimmt und bei dieser Versammlung stimmberechtigt ist, in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetz mittels einer telefonischen, elektronischen oder sonstigen Kommunikationseinrichtung, die die Gesellschaft zu diesem Zweck zur Verf\u00fcgung gestellt hat, abstimmen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.5 Vollst\u00e4ndig auf elektronischem Wege abgehaltene Mitgliederversammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Wenn der Vorstand oder die stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft eine Mitgliederversammlung gem\u00e4\u00df dem Gesetz einberufen, k\u00f6nnen diese Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder bestimmen, dass die Versammlung in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetz vollst\u00e4ndig \u00fcber eine telefonische, elektronische oder sonstige Kommunikationseinrichtung abgehalten wird, die es allen Teilnehmern erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend der Versammlung angemessen miteinander zu kommunizieren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.6 Abstimmungen zur Leitung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Jedes Mitglied ist berechtigt, bei jeder Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung eine (1) Stimme abzugeben. Auf jeder Mitgliederversammlung wird jede Frage, sofern in der Satzung, den Zusatzbestimmungen oder dem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Versammlung keine zweite oder entscheidende Stimme, und die Frage ist verloren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<p class=\"rtejustify\">4.7 Abstimmungen<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Die Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Abstimmung der Mitglieder, die ihre Zustimmung oder Ablehnung zu der den Mitgliedern zur Genehmigung vorliegenden Angelegenheit bekunden. Wird eine Versammlung ganz oder teilweise nicht elektronisch abgehalten, so kann ungeachtet des Vorstehenden jede Frage durch Handzeichen entschieden werden, es sei denn, es wird eine Abstimmung durch Handzeichen verlangt oder der Vorsitzende der Versammlung verlangt anderweitig eine Abstimmung durch Handzeichen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Wird \u00fcber eine Frage durch Handzeichen abgestimmt, so gilt die Erkl\u00e4rung des Versammlungsleiters, dass die Abstimmung angenommen oder nicht angenommen wurde, als Anscheinsbeweis, und das Ergebnis der so durchgef\u00fchrten Abstimmung ist die Entscheidung der Mitglieder \u00fcber diese Frage. Bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln gilt das Ergebnis der Abstimmung als Beschluss der Mitglieder zu der betreffenden Frage.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.8 Schlie\u00dfung der Abstimmungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Wird eine Mitgliederversammlung ganz oder teilweise \u00fcber eine telefonische, elektronische oder sonstige Kommunikationseinrichtung abgehalten, so kann die Versammlung nach Abschluss der formellen Gesch\u00e4fte der Versammlung vertagt werden, jedoch vorbehaltlich des Abschlusses der Abstimmung der Mitglieder \u00fcber die der Versammlung vorliegenden Beschl\u00fcsse. In der Einberufung der Versammlung kann angegeben werden, wie lange die elektronischen Abstimmungen f\u00fcr die Stimmabgabe der elektronisch teilnehmenden Mitglieder ge\u00f6ffnet bleiben. Nach Abschluss der elektronischen Abstimmungen gilt die Versammlung als vertagt, ohne dass der Versammlungsleiter oder die Mitglieder weitere Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.9 Abstimmungsergebnisse<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Ausz\u00e4hlung der von den Mitgliedern auf der Versammlung abgegebenen Stimmen teilt die Gesellschaft jedem Mitglied die Ergebnisse der Abstimmung der Mitglieder \u00fcber die auf der Versammlung vorgelegten Beschl\u00fcsse (einschlie\u00dflich der Wahl der Direktoren, falls zutreffend) mit. Die Ver\u00f6ffentlichung dieser Ergebnisse auf der Website der Gesellschaft gilt als ausreichende Mitteilung an die Mitglieder zu diesem Zweck.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.10 Sonstige Bedingungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Das Stimmrecht eines Mitglieds bei Mitgliederversammlungen und Wahlen der Direktoren unterliegt weiteren Bedingungen, die in den Richtlinien oder durch Beschl\u00fcsse der Vorstandsmitglieder von Zeit zu Zeit festgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">4.11 Beschlussfassung anstelle einer Versammlung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Ausgenommen in den F\u00e4llen, in denen das Gesetz f\u00fcr die Angelegenheit, \u00fcber die die Mitglieder abstimmen sollen, eine Mitgliederversammlung vorschreibt, ist ein schriftlicher Beschluss, der von allen Mitgliedern unterzeichnet ist, die berechtigt sind, in einer Mitgliederversammlung \u00fcber diesen Beschluss abzustimmen, so g\u00fcltig, als w\u00e4re er in einer Mitgliederversammlung gefasst worden. Eine Kopie jedes solchen Beschlusses wird mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung aufbewahrt.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"5\" class=\"rtejustify\">5. Vorstandsmitglieder<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.1 Zusammensetzung des Vorstands<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorstand besteht aus der in der Satzung festgelegten Anzahl von Mitgliedern. Sieht die Satzung eine Mindest- und eine H\u00f6chstzahl von Vorstandsmitglieder vor, so setzt sich der Verwaltungsrat aus der festgelegten Zahl von Vorstandsmitgliedern zusammen, die von Zeit zu Zeit von den Mitgliedern durch ordentlichen Beschluss oder, wenn der ordentliche Beschluss die Vorstandsmitglieder erm\u00e4chtigt, die Zahl zu bestimmen, durch Beschluss des Vorstands festgelegt wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) M\u00f6glichst zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, die von den Mitgliedern auf der Grundlage eines Kandidatenvorschlags des Nominierungsausschusses gew\u00e4hlt werden; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) ann\u00e4hernd ein Drittel der von den Mitgliedern auf der Grundlage eines Kandidatenvorschlags der Mitglieder gew\u00e4hlten Direktoren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<p class=\"rtejustify\">5.2 Qualifikationen<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Jedes Vorstandsmitglieder muss:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) eine nat\u00fcrliche Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) nicht von einem Gericht in Kanada oder einem anderen Land f\u00fcr gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig erkl\u00e4rt worden sein;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) nicht als bankrott erkl\u00e4rt worden sein;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) schriftlich in der\/den von den Vorstandsmitgliedern von Zeit zu Zeit geforderten Form(en) zustimmen, als Vorstandsmitglied zu handeln und sich an die Satzung, die Zusatzbestimmungen, die Richtlinien und die Beschl\u00fcsse des Vorstands zu halten; und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) kein Angestellter der Gesellschaft sein.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.3 Ernennung und Wahl der Vorstandsmitglieder<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Ungeachtet des Paragraphen 5.5(b) bleibt jedes derzeitige Vorstandsmitglied, das vor Inkrafttreten dieser Satzung gew\u00e4hlt oder ernannt wurde, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen 5.6(a) bis zur ersten Wahl von Vorstandsmitgliedern, die gem\u00e4\u00df der Satzung stattfindet, als Vorstandsmitglied im Amt.<\/p>\n<p>(b) Vorbehaltlich des Gesetzes und der Satzung wird das Verfahren zur Nominierung und Wahl von Vorstandsmitgliedern in \u00dcbereinstimmung mit der Satzung und anderen anwendbaren Richtlinien und\/oder Beschl\u00fcssen durchgef\u00fchrt, die das Nominierungs- und Wahlverfahren regeln und die vom Vorstand von Zeit zu Zeit festgelegt werden und nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Die Mitglieder w\u00e4hlen j\u00e4hrlich:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) dieVorstandsmitglieder der Mitglieder aus einer Liste von Kandidaten der Mitglieder; und<\/p>\n<p>(ii) Die Vorstandsmitglieder des Nominierungsausschusses aus einem Vorschlag der Kandidaten des Nominierungsausschusses<br \/>\nKandidaten;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(d) Das Nominierungsverfahren des Nominierungsausschusses muss abgeschlossen sein, bevor das Nominierungsverfahren der Mitglieder jedes Jahr stattfindet.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(e) Die Mitglieder-Vorstandsmitglieder und die Vorstandsmitglieder des Nominierungsausschusses werden gew\u00e4hlt und scheiden turnusgem\u00e4\u00df aus. In jedem Fall wird das turnusm\u00e4\u00dfige Ausscheiden dadurch erreicht, dass bei der ersten Wahl der Vorstandsmitglieder nach dem Fortbestehen der Gesellschaft gem\u00e4\u00df dem Gesetz die Vorstandsmitglieder f\u00fcr gestaffelte Amtszeiten gew\u00e4hlt werden, so dass m\u00f6glichst ein Drittel der von den Mitgliedern gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder f\u00fcr eine einj\u00e4hrige Amtszeit, m\u00f6glichst ein Drittel der von den Mitgliedern gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder f\u00fcr eine zweij\u00e4hrige Amtszeit und m\u00f6glichst ein Drittel der von den Mitgliedern gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder f\u00fcr eine zweij\u00e4hrige Amtszeit gew\u00e4hlt wird. ein Drittel der von den Mitgliedern gew\u00e4hlten Vorstandsmitglieder wird f\u00fcr eine Amtszeit von drei Jahren gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(f) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann elektronisch oder auf andere Weise erfolgen, wie in den geltenden Richtlinien der Gesellschaft und\/oder den jeweils g\u00fcltigen Beschl\u00fcssen des Vorstands festgelegt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet auf jeder in Abschnitt 3.1 genannten Jahresversammlung statt, auf der eine Wahl der Vorstandsmitglieder erforderlich ist, und gilt f\u00fcr den darauf folgenden Zeitraum von sieben (7) Tagen (der &#8222;Wahlzeitraum&#8220;) oder bis zu einem anderen l\u00e4ngeren Zeitraum, der vom Wahlleiter in \u00dcbereinstimmung mit den geltenden Richtlinien der Gesellschaft und\/oder den Beschl\u00fcssen des Verwaltungsrats festgelegt wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.4 R\u00fcckgabebeauftragter<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) F\u00fcr jede Wahl der Vorstandsmitglieder ernennt der Vorstand einen unabh\u00e4ngigen Wahlleiter, der f\u00fcr die \u00dcberwachung des Wahlvorgangs verantwortlich ist. Der Wahlleiter hat die Befugnisse und Pflichten, die der Vorstand von Zeit zu Zeit vorschreibt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Die Abberufung des Wahlleiters bedarf eines besonderen Beschlusses des Vorstands.<\/p>\n<p>(c) Vorbehaltlich der Zustimmung des Vorsitzenden kann der Returning Officer bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gem\u00e4\u00df Absatz 5.4(a) die Unterst\u00fctzung von Mitarbeitern der Gesellschaft in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.5 Dauer der Amtszeit<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Vorbehaltlich Absatz 5.6(a) beginnt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieders drei\u00dfig (30) Tage nach seiner Wahl und endet drei\u00dfig (30) Tage nach dem Ende des auf seine Wahlperiode folgenden Wahlzeitraums. Jedes Vorstandsmitglieder kann wiedergew\u00e4hlt werden, vorausgesetzt, dass ein solches Vorstandsmitglieder nicht f\u00fcr eine Amtszeit gew\u00e4hlt wird, die dazu f\u00fchrt, dass das Vorstandsmitglieder mehr als sechs (6) aufeinanderfolgende Jahre im Amt ist. Nach einer Amtszeit von sechs (6) aufeinanderfolgenden Jahren muss ein Vorstandsmitglieder drei Jahre lang dem Vorstand fernbleiben.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.6 Vakanz im Amt<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Eine Person h\u00f6rt auf, Vorstandsmitglieder zu sein, und das von ihr besetzte Amt des Vorstandsmitglieder wird automatisch frei:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) wenn das Vorstandsmitglieder sein Amt durch Einreichung einer schriftlichen R\u00fccktrittserkl\u00e4rung an den Vorsitzenden der Gesellschaft niederlegt; in diesem Fall wird der R\u00fccktritt zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Gesellschaft oder zu dem in der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung angegebenen Zeitpunkt wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt sp\u00e4ter liegt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) wenn das Vorstandsmitglieder f\u00fcr gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig erkl\u00e4rt wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) wenn das Vorstandsmitglieder den Status des Konkurses hat;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) wenn auf einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung ein ordentlicher Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird, dass er\/sie aus dem Amt entfernt wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) wenn das Vorstandsmitglieder ein Angestellter der Gesellschaft wird;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(vi) im Todesfall;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(vii) sich weigert, schriftlich in der\/den von den Vorstandsmitgliedern von Zeit zu Zeit geforderten Form(en) zuzustimmen, als Vorstandsmitglieder zu handeln und sich an die Satzung, die Zusatzbestimmungen, die Richtlinien und die Beschl\u00fcsse des Vorstands zu halten; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(viii) wenn das Vorstandsmitglieder in einem Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem eine j\u00e4hrliche Mitgliederversammlung stattfindet, bei zwei (2) aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen abwesend ist und der Vorsitzende das Vorstand der dritten Abwesenheit schriftlich f\u00fcr diese Abwesenheit freigibt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Wird ein Amt frei, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss das Amt f\u00fcr die verbleibende Amtszeit des ehemaligen Vorstandsmitgliedes neu besetzen. Ist die Beschlussf\u00e4higkeit der Vorstandsmitgliederr nicht gegeben oder ergibt sich die Vakanz daraus, dass auf einer Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitglieder gew\u00e4hlt wurde, so berufen die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ein, um die Vakanz zu besetzen, und wenn sie es vers\u00e4umen, eine Versammlung einzuberufen, oder wenn zu diesem Zeitpunkt keine Vorstandsmitglieder im Amt sind, kann die Versammlung von jedem Mitglied einberufen werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Ein Vorstandsmitglied, der zur Besetzung einer freien Stelle einberufen wird, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes andere Vorstandsmitglieder der Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.7 Verg\u00fctung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr die in Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit als Mitglieder des Vorstands geleisteten Dienste, gegebenenfalls auch f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit als Amtstr\u00e4ger, nach Ma\u00dfgabe einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Regelung. Die Vorstandsmitglieder erhalten au\u00dferdem eine Erstattung angemessener Auslagen, die ihnen bei der Erf\u00fcllung dieser Aufgaben entstehen.<\/p>\n<p>(b) Jedes Vorstandsmitgliederkann auf seinen Anspruch auf die ihm nach diesem Abschnitt 5.6 zustehende Verg\u00fctung verzichten.<\/p>\n<p>(c) Ein Vorstandsmitglieder kann auch eine angemessene Verg\u00fctung und Auslagen f\u00fcr alle Dienste erhalten, die es der Gesellschaft in einer anderen zul\u00e4ssigen Funktion erbringt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">5.8 Angestellte, Berater, etc.<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der Vorstand kann im Namen der Gesellschaft Bevollm\u00e4chtigte, Anw\u00e4lte, Berater, professionelle Berater, Ausschussmitglieder ernennen und Angestellte einstellen, die er von Zeit zu Zeit f\u00fcr notwendig erachtet, und diese Personen haben die Befugnisse und Pflichten und erhalten eine angemessene Verg\u00fctung, die vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand kann diese Funktion an einen oder mehrere Beamte oder an einen oder mehrere Aussch\u00fcsse des orstand delegieren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"6\" class=\"rtejustify\">6. Verantwortlichkeiten des Vorstands und Schutz der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.1 Zust\u00e4ndigkeiten des Vorstands<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Im Rahmen des Gesetzes, der Satzung und der Zusatzbestimmungen leitet oder beaufsichtigt der Vorstand die Verwaltung der Aktivit\u00e4ten und Angelegenheiten der Gesellschaft. Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Gesellschaft in allen Belangen und kann f\u00fcr die Gesellschaft in ihrem Namen jede Art von Vertrag abschlie\u00dfen oder abschlie\u00dfen lassen, den die Gesellschaft rechtm\u00e4\u00dfig abschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.2 Sorgfaltsma\u00dfstab<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Jedes Vorstandsmitglied und jeder leitende Angestellte hat bei der Aus\u00fcbung seiner Befugnisse und der Erf\u00fcllung seiner Pflichten ehrlich und in gutem Glauben im Hinblick auf die besten Interessen der Gesellschaft zu handeln und die Sorgfalt, den Flei\u00df und das Geschick anzuwenden, die eine vern\u00fcnftigerweise umsichtige Person unter vergleichbaren Umst\u00e4nden anwenden w\u00fcrde. Jedes Vorstandsmitglied und jeder leitende Angestellte muss das Gesetz, die Satzung und die Zusatzbestimmungen einhalten.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.3 Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Unter der Voraussetzung, dass der vom Vorstandsmitglied oder Amtstr\u00e4ger gem\u00e4\u00df dem Gesetz und der Satzung geforderte Sorgfaltsstandard erf\u00fcllt wurde, haftet kein Vorstandsmitglied oder Amtstr\u00e4ger f\u00fcr die Handlungen, Eing\u00e4nge, Nachl\u00e4ssigkeiten oder Vers\u00e4umnisse eines anderen Vorstandsmitglieds oder Amtstr\u00e4gers oder Mitarbeiters oder f\u00fcr die Beteiligung an einem Eingang oder einer anderen Handlung zur Einhaltung der Vorschriften, oder f\u00fcr Verluste, Sch\u00e4den oder Kosten, die der Gesellschaft durch die Unzul\u00e4nglichkeit oder den Mangel des Eigentumsrechts an einem f\u00fcr die Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft erworbenen Verm\u00f6gensgegenstand oder f\u00fcr die Unzul\u00e4nglichkeit oder den Mangel einer Sicherheit, in die oder auf die Gelder der Gesellschaft investiert werden, entstehen, oder f\u00fcr jeglichen Verlust oder Schaden, der aus dem Konkurs, der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder unerlaubten Handlungen einer Person entsteht, bei der Geld, Wertpapiere oder G\u00fcter der Gesellschaft hinterlegt sind, oder f\u00fcr jeglichen Verlust, der durch einen Beurteilungsfehler oder ein Versehen des Verwaltungsratsmitglieds oder des leitenden Angestellten verursacht wurde, oder f\u00fcr jeglichen anderen Verlust, Schaden oder Ungl\u00fccksfall, der bei der Aus\u00fcbung der Amtspflichten einer solchen Person eintritt, es sei denn, dieser wurde durch die eigene vors\u00e4tzliche Nachl\u00e4ssigkeit oder Unterlassung des Verwaltungsratsmitglieds oder des leitenden Angestellten verursacht oder resultiert anderweitig aus dem Vers\u00e4umnis des Vorstandsmitglieds oder des leitenden Angestellten, in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.4 Schadloshaltung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Vorbehaltlich der im Gesetz enthaltenen Beschr\u00e4nkungen, aber ohne das Recht der Gesellschaft einzuschr\u00e4nken, jede Einzelperson im gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang schadlos zu halten, wird jedes derzeitige und fr\u00fchere Vorstandsmitglied und jeder fr\u00fchere leitende Angestellte der Gesellschaft sowie jede andere Einzelperson, die auf Ersuchen der Gesellschaft als Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder in einer \u00e4hnlichen Funktion einer anderen K\u00f6rperschaft handelt oder gehandelt hat, von Zeit zu Zeit und zu allen Zeiten, von der Gesellschaft von und gegen alle Kosten, Geb\u00fchren und Ausgaben entsch\u00e4digt werden, einschlie\u00dflich eines Betrages, der zur Beilegung einer Klage oder zur Befriedigung eines Urteils gezahlt wird, die der Person in Bezug auf ein zivil-, straf-, verwaltungs-, untersuchungs- oder sonstiges Verfahren entstehen, in das die Person aufgrund ihrer Verbindung mit der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verwickelt ist, sofern die Person entsch\u00e4digt werden soll:<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(a) ehrlich und in gutem Glauben im Hinblick auf die besten Interessen der Gesellschaft oder, je nach Fall, auf die besten Interessen des anderen Unternehmens gehandelt hat, f\u00fcr das die Person als Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder in einer \u00e4hnlichen Funktion auf Ersuchen der Gesellschaft t\u00e4tig war; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) im Falle einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Handlung oder eines Verfahrens, das mit einer Geldstrafe geahndet wird, berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme hatte, dass ihr Verhalten rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.5 Kostenvorschuss<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Gesellschaft kann einem Vorstandsmitglied, einem leitenden Angestellten oder einer anderen Person einen Vorschuss f\u00fcr die Kosten, Geb\u00fchren und Auslagen eines Verfahrens gem\u00e4\u00df Abschnitt 6.4 gew\u00e4hren. Die Person muss das Geld zur\u00fcckzahlen, wenn sie die Bedingungen von Abschnitt 6.4 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">6.6 Versicherung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Die Gesellschaft kann zu Gunsten einer in Abschnitt 6.3 genannten Person eine Versicherung gegen jegliche von der Person eingegangene Haftung abschlie\u00dfen und aufrechterhalten<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) in der Eigenschaft der Person als Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter der Gesellschaft; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) in der Eigenschaft der Person als Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder in einer \u00e4hnlichen Eigenschaft eines anderen Unternehmens, wenn die Person in dieser Eigenschaft auf Ersuchen der Gesellschaft handelt oder gehandelt hat.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"7\" class=\"rtejustify\">7. Versammlungen der Vorstandsmitglieder<\/h3>\n<h3 class=\"rtejustify\"><\/h3>\n<h4 class=\"rtejustify\">7.1 Ort der Versammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Sitzungen des Vorstands k\u00f6nnen am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen Ort innerhalb oder au\u00dferhalb Kanadas abgehalten werden, den der Vorstand bestimmen kann.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.2 Einberufung von Versammlungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Sitzungen des Vorstands k\u00f6nnen jederzeit vom Vorsitzenden oder von zwei (2) Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Wenn die Gesellschaft nur ein (1) Vorstandsmitglied hat, kann dieses Vorstandsmitglied eine Sitzung einberufen und einrichten.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.3 Einberufung der Versammlung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Einberufung einer Vorstandssitzung wird jedem Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die in Abschnitt 10.1 angegebene Weise zugestellt. Sofern sie nicht per Post verschickt wird, ist jedes Vorstandsmitglied achtundvierzig (48) Stunden vor einer Sitzung des Vorstand zu benachrichtigen. Die Einberufung einer solchen Sitzung, die per Post verschickt wird, muss jedem Vorstandsmitglied mindestens sieben (7) Tage vor dem Termin der Sitzung zugestellt werden. Die Einberufung einer Sitzung ist nicht erforderlich, wenn alle VVorstandsmitglieder anwesend sind und keines der Vorstandsmitglieder Einw\u00e4nde gegen die Abhaltung der Sitzung erhebt oder wenn die abwesenden Vorstandsmitglieder auf die Einberufung verzichtet oder auf andere Weise ihr Einverst\u00e4ndnis mit der Abhaltung der Sitzung erkl\u00e4rt haben, unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Verzicht oder dieses Einverst\u00e4ndnis vor oder nach der Sitzung erkl\u00e4rt wird. Die Einberufung einer vertagten Versammlung ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort der vertagten Versammlung bei der urspr\u00fcnglichen Versammlung angek\u00fcndigt werden. In der Einberufungsmitteilung m\u00fcssen weder der Zweck noch die auf der Versammlung zu behandelnden Angelegenheiten angegeben werden, mit der Ausnahme, dass in der Einberufungsmitteilung f\u00fcr die Versammlung der Vorstandsmitglieder alle in Unterabschnitt 138(2) des Gesetzes genannten Angelegenheiten angegeben werden m\u00fcssen, die auf der Versammlung behandelt werden sollen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.4 Erste Sitzung des neuen Vorstands<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Unmittelbar nach der Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gew\u00e4hlt wurde, kann ein neu gew\u00e4hlter Vorstand ohne Einberufung seine erste Sitzung abhalten, sofern die Beschlussf\u00e4higkeit gegeben ist.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.5 Regelm\u00e4\u00dfige Sitzungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der Vorstand kann einen oder mehrere Tage im Monat oder in den Monaten f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Sitzungen des Vorstands an einem zu benennenden Ort und zu einer zu benennenden Uhrzeit festlegen. Eine Abschrift eines Beschlusses des Vorstands, mit dem Ort und Zeit solcher regelm\u00e4\u00dfiger Sitzungen des Vorstands festgelegt werden, ist jedem Vorstandsmitglied unverz\u00fcglich nach seiner Verabschiedung zuzusenden, doch ist f\u00fcr eine solche regelm\u00e4\u00dfige Sitzung keine weitere Einberufung erforderlich, es sei denn, Unterabschnitt 136(3) des Gesetzes verlangt, dass der Zweck der Sitzung oder die zu behandelnden Gesch\u00e4fte in der Einberufung angegeben werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.6 Vorsitz der Sitzung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden abwesend, so w\u00e4hlen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden der Sitzung.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.7 Abstimmungen zur Leitung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Jedes Vorstandsmitglieder ist berechtigt, bei jeder Abstimmung auf einer Sitzung des Vorstands eine (1) Stimme abzugeben. In allen Sitzungen des Vorstands wird jede Frage mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Sitzung keine zweite oder entscheidende Stimme und die Frage ist verloren.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.8 Beschlussf\u00e4higkeit<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Jede Sitzung des Vorstands, bei der die Beschlussf\u00e4higkeit gegeben ist, ist f\u00fcr die Aus\u00fcbung aller oder einzelner Befugnisse, Vollmachten und Ermessensspielr\u00e4ume gem\u00e4\u00df der Satzung der Gesellschaft zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.9 Teilnahme an Vorstandssitzungen mit elektronischen Mitteln<\/h4>\n<p>(a) Ein Vorstandsmitglied kann in \u00dcbereinstimmung mit der Gesch\u00e4ftsordnung (falls vorhanden) und mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder der Gesellschaft an einer Sitzung der Vorstandsmitglieder oder eines Ausschusses der Vorstandsmitglieder mittels einer telefonischen, elektronischen oder sonstigen Kommunikationseinrichtung teilnehmen, die es allen Teilnehmern erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend der Sitzung angemessen miteinander zu kommunizieren. Ein Vorstandsmitglied, das auf diese Weise an einer Sitzung teilnimmt, gilt f\u00fcr die Zwecke des Gesetzes als bei dieser Sitzung anwesend. Eine Zustimmung gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt kann vor oder nach der Sitzung, auf die sie sich bezieht, erteilt werden und kann eine &#8222;pauschale&#8220; Zustimmung sein, die sich auf alle Sitzungen des Vorstands und\/oder der Aussch\u00fcsse des Vorstands bezieht.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p>(b) Sitzungen, die ganz oder teilweise auf elektronischem Wege abgehalten werden, gelten als am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder am Ort der Sitzung abgehalten, an dem die Mehrheit der pers\u00f6nlich anwesenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.<\/p>\n<p>(c) Wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt, k\u00f6nnen Abstimmungen \u00fcber jede Angelegenheit elektronisch in einer Weise durchgef\u00fchrt werden, die es den Vorstandsmitgliedern erm\u00f6glicht, angemessen miteinander zu kommunizieren und zu der alle Vorstandsmitglieder gleichen Zugang haben. Die Abstimmung bei elektronischen Sitzungen des Vorstandss erfolgt durch Abstimmung (d.h. durch die Teilnehmer, die m\u00fcndlich oder elektronisch ihre Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf die dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegte Angelegenheit signalisieren) unter Verwendung der telefonischen, elektronischen oder sonstigen Kommunikationseinrichtung, die die Gesellschaft zu diesem Zweck zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>(d) Wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder Einw\u00e4nde gegen die spezifische telefonische, elektronische oder andere Kommunikationseinrichtung erhebt, die f\u00fcr die Abstimmung \u00fcber eine bestimmte Angelegenheit genutzt werden soll, oder wenn die telefonische, elektronische oder andere Kommunikationseinrichtung nach Feststellung des Sitzungsvorsitzenden nicht angemessen sicher ist, dann wird die vorgeschlagene telefonische, elektronische oder andere Kommunikationseinrichtung nicht genutzt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.10 G\u00e4ste bei Vorstandssitzungen<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Kein Mitglied oder eine andere Person, die kein Vorstandsmitglied ist, hat das Recht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine Einladung des Sitzungsvorsitzenden oder des Vorstands, und jede solche Person, die an Sitzungen des Vorstands teilnimmt, wenn sie eingeladen wird, hat dies ausschlie\u00dflich als Beobachter zu tun, und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Mitgliedern der Gesellschaft oder anderen Personen Einladungen zu Vorstandssitzungen oder andere Materialien in Bezug auf Vorstandssitzungen zukommen zu lassen. Der Vorstand kann bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft f\u00fcr so vertraulich erkl\u00e4ren, dass sie in einer nicht\u00f6ffentlichen Sitzung behandelt werden m\u00fcssen. In diesem Fall k\u00f6nnen die bei der Sitzung anwesenden G\u00e4ste aufgefordert werden, den nicht\u00f6ffentlichen Teil der Sitzung zu verlassen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">7.11 Sitzungsprotokolle<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Protokolle der Vorstandssitzungen stehen der allgemeinen Mitgliedschaft der Gesellschaft nicht zur Verf\u00fcgung, werden jedoch allen Vorstandsmitgliedern sowohl im Entwurf als auch in der endg\u00fcltigen Form zur Verf\u00fcgung gestellt, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Kopie des Protokolls erh\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"8\" class=\"rtejustify\">8. leitende Angestellte<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">8.1 Beschreibung der Beauftragten<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Sofern vom Vorstand nicht anderweitig festgelegt, der vorbehaltlich des Gesetzes diese Pflichten und Befugnisse \u00e4ndern, einschr\u00e4nken oder erg\u00e4nzen kann, haben die Amtstr\u00e4ger der Gesellschaft, sofern sie benannt und ernannt werden, die folgenden Pflichten und Befugnisse, die mit ihren Positionen verbunden sind, vorausgesetzt, dass der Vorstand durch Beschluss andere Amtstr\u00e4ger der Gesellschaft benennen kann:<\/p>\n<p class=\"rteindent1\">(i)\u00a0<strong>Vorsitzender<\/strong>\u00a0&#8211; Der Vorsitzende ist ein Vorstandsmitglied und f\u00fchrt, wenn er anwesend ist, den Vorsitz bei allen Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder. Der Vorsitzende hat alle weiteren Pflichten und Befugnisse, die der Verwaltungsrat festlegen kann.<\/p>\n<p class=\"rteindent1\">(ii)\u00a0<strong>Stellvertretender Vorsitzender<\/strong>\u00a0&#8211; Der stellvertretende Vorsitzende ist ein Vorstandsmitglieder und nimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden wahr und erf\u00fcllt die Aufgaben, die ihm von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat oder vom Vorsitzenden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p class=\"rteindent1\">(iii)\u00a0<strong>Sekret\u00e4r<\/strong>\u00a0&#8211; Der Sekret\u00e4r ist ein Vorstandsmitglieder und sorgt daf\u00fcr, dass \u00fcber alle Sitzungen des Vorstands, der Mitglieder und der Aussch\u00fcsse des Vorstands Protokolle angefertigt werden. Der Sekret\u00e4r tr\u00e4gt alle Protokolle dieser Sitzungen in das Protokollbuch der Gesellschaft ein oder veranlasst deren Eintragung. Der Sekret\u00e4r gibt den Mitgliedern, den Vorstandsmitglieder, den Mitgliedern der Aussch\u00fcsse sowie dem Wirtschaftspr\u00fcfer und dem Rechtsberater der Gesellschaft je nach Anweisung Mitteilungen bekannt oder veranlasst deren Bekanntgabe. Der Sekret\u00e4r ist der Verwalter aller B\u00fccher, Papiere, Aufzeichnungen, Dokumente und anderer Instrumente, die der Gesellschaft geh\u00f6ren. Der Sekret\u00e4r nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von Zeit zu Zeit vom Vorstand oder vom Vorsitzenden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p class=\"rteindent1\">(iv)\u00a0<strong>Schatzmeister<\/strong>\u00a0&#8211; Der Schatzmeister ist ein Vorstandsmitglied und verantwortlich f\u00fcr die Verwahrung der Gelder und Wertpapiere der Gesellschaft, die F\u00fchrung einer vollst\u00e4ndigen und genauen Buchf\u00fchrung \u00fcber alle Verm\u00f6genswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft, Der Schatzmeister ist verantwortlich f\u00fcr die Verwahrung der Gelder und Wertpapiere der Gesellschaft und die F\u00fchrung einer vollst\u00e4ndigen und genauen Buchf\u00fchrung \u00fcber alle Verm\u00f6genswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft in den der Gesellschaft geh\u00f6renden B\u00fcchern sowie f\u00fcr die Hinterlegung aller Gelder, Wertpapiere und anderer wertvoller Gegenst\u00e4nde im Namen und auf das Guthaben der Gesellschaft bei einer gepr\u00fcften Bank oder Treuhandgesellschaft oder, im Falle von Wertpapieren, bei einem eingetragenen Wertpapierh\u00e4ndler, der vom Vorstand von Zeit zu Zeit bestimmt werden kann. Der Schatzmeister ist f\u00fcr die Auszahlung der Gelder der Gesellschaft verantwortlich, wie sie von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angeordnet wird, wobei er ordnungsgem\u00e4\u00dfe Belege f\u00fcr solche Auszahlungen vorlegt, und er legt dem Vorstand auf der regul\u00e4ren Vorstandssitzung oder wann immer der Vorstand dies verlangt, einen Rechenschaftsbericht \u00fcber alle Transaktionen und eine Aufstellung der Finanzlage der Gesellschaft vor. Der Schatzmeister stellt sicher, dass die Gelder der Gesellschaft in \u00dcbereinstimmung mit den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien investiert werden und dass Vorkehrungen f\u00fcr den Versicherungsschutz gem\u00e4\u00df den Anweisungen des Vorstands getroffen werden. Der Schatzmeister ist daf\u00fcr verantwortlich, dass die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft den Anforderungen des Gesetzes und anderer anwendbarer Gesetze entsprechen. Der Schatzmeister nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von Zeit zu Zeit vom Vorstand oder vom Vorsitzenden \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rteindent1\">(v)\u00a0<strong>Chief Executive Officer \/ Executive Director<\/strong>\u00a0&#8211; Der Chief Executive Officer \/ Executive Director der Gesellschaft ist, vorbehaltlich der Befugnisse des Vorstands, f\u00fcr die allgemeine und aktive F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Gesellschaft verantwortlich. Der Chief Executive Officer \/ Executive Director ist kein Vorstandsmitglied, hat aber das Recht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Mitglieder, des Vorstands, des Exekutivausschusses, des Finanz- und Pr\u00fcfungsausschusses und anderer Aussch\u00fcsse des Vorstands teilzunehmen, wobei der Vorstand und diese Aussch\u00fcsse auch ohne den Executive Director unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit tagen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Die Befugnisse und Pflichten aller anderen Amtstr\u00e4ger richten sich nach den Bedingungen ihrer Anstellung oder nach den Anforderungen des Verwaltungsrats oder des Vorsitzenden. Der Vorstand kann von Zeit zu Zeit und vorbehaltlich des Gesetzes die Befugnisse und Pflichten eines jeden Amtstr\u00e4gers \u00e4ndern, erg\u00e4nzen oder einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">8.2 Ernennung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Amtstr\u00e4ger der Gesellschaft werden durch ordentlichen Beschluss des Vorstands auf der ersten Sitzung des Vorstands nach einer j\u00e4hrlichen Mitgliederversammlung und auf einer Sitzung des Vorstands im Falle einer Vakanz ernannt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">8.3 Wahrnehmung mehrerer \u00c4mter<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Abgesehen von den \u00c4mtern des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden k\u00f6nnen zwei (2) \u00c4mter von ein und derselben Person ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">8.4 Amtszeit und Abberufung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Amtstr\u00e4ger der Gesellschaft bleiben vom Zeitpunkt ihrer Ernennung oder Wahl bis zur Wahl oder Ernennung ihrer Nachfolger an ihrer Stelle, ihrem R\u00fccktritt, ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand (falls dies eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Ernennung ist) oder ihrem Tod im Amt, je nachdem, was fr\u00fcher eintritt. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch einen ordentlichen Beschluss des Vorstands abgesetzt werden.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">8.5 Vakanz eines Amtes<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Wenn das Amt eines Amtstr\u00e4gers der Gesellschaft vakant ist oder wird, k\u00f6nnen die Vorstandsmitglieder durch einen ordentlichen Beschluss eine Person ernennen, die dieses Amt ausf\u00fcllt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"9\" class=\"rtejustify\">9. Aussch\u00fcsse<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.1 Ad-hoc-Aussch\u00fcsse des Vorstands<\/h4>\n<p>(a) Zus\u00e4tzlich zu den in der Satzung vorgeschriebenen Aussch\u00fcssen kann der Vorstand von Zeit zu Zeit einen oder mehrere andere Aussch\u00fcsse ernennen und diesen Aussch\u00fcssen alle Befugnisse des Vorstands \u00fcbertragen, vorbehaltlich der von Zeit zu Zeit vom Vorstand und nach geltendem Recht vorgeschriebenen Aufgabenbereiche. Die Mitglieder eines solchen Ausschusses sind im Auftrag des Vorstands t\u00e4tig. Die Aufgaben und das Mandat dieser Aussch\u00fcsse werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p>(b) Vorbehaltlich der Gesch\u00e4ftsordnung und der Weisungen des Vorstands kann jeder Ausschuss seine eigene Gesch\u00e4ftsordnung aufstellen.<\/p>\n<p>(c) Der Vorstand darf die Aus\u00fcbung der Befugnisse des Vorstands als Ganzes nicht an einen solchen Ausschu\u00df delegieren.<\/p>\n<p>(d) Ein solcher Ausschuss kann mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden von nicht stimmberechtigten Beratern (einschlie\u00dflich der Mitarbeiter der Gesellschaft) unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.2 Beratende Aussch\u00fcsse<\/h4>\n<p>(a) Der Vorstand kann von Zeit zu Zeit einen oder mehrere beratende Aussch\u00fcsse aus Mitgliedern und\/oder Nicht-Mitgliedern und\/oder Direktoren und\/oder Nicht-Direktoren (einschlie\u00dflich nicht-\u00f6ffentlicher oder anonymer Aussch\u00fcsse) ernennen, die dem Vorstand Bericht erstatten, vorbehaltlich der von Zeit zu Zeit vom Vorstand und nach geltendem Recht festgelegten Aufgabenbereiche. Die Mitglieder eines solchen beratenden Ausschusses \u00fcben ihr Amt im Auftrag des Vorstands aus. Die Aufgaben und das Mandat dieser Aussch\u00fcsse werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p>(b) Vorbehaltlich der Satzung und der Weisungen des Vorstands kann sich jeder dieser Aussch\u00fcsse eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n<p>(c) Der Verwaltungsrat darf keine seiner Aufgaben an einen beratenden Ausschu\u00df \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(d) Jeder dieser Aussch\u00fcsse kann mit Zustimmung des Vorsitzenden von nicht stimmberechtigten Beratern (einschlie\u00dflich der Mitarbeiter der Gesellschaft) unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.3 Auf Aussch\u00fcsse anwendbare Regeln<\/h4>\n<p>(a) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten f\u00fcr alle vom Vorstand gem\u00e4\u00df den Abschnitten 9.1 und 9.2 eingerichteten Aussch\u00fcsse sowie, vorbehaltlich der Gesch\u00e4ftsordnung, f\u00fcr den Exekutivausschuss, den Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss und den Nominierungsausschuss.<\/p>\n<p>(b) Vorbehaltlich der Satzung kann der Vorstand von Zeit zu Zeit ein Ausschussmitglied oder einen Berater ernennen, abberufen oder ersetzen, eine freie Stelle in einem solchen Ausschuss besetzen oder einen solchen Ausschuss aufl\u00f6sen oder neu konstituieren.<\/p>\n<p>(c) Sitzungen eines Ausschusses k\u00f6nnen vom Vorsitzenden des Ausschusses oder von zwei (2) Mitgliedern des Ausschusses einberufen werden.<\/p>\n<p>(d) Die Sitzungen eines Ausschusses k\u00f6nnen am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen Ort innerhalb oder au\u00dferhalb Kanadas abgehalten werden, den der Vorstand bestimmen kann, und sie k\u00f6nnen in \u00dcbereinstimmung mit den Bestimmungen von Abschnitt 7.9 abgehalten werden.<\/p>\n<p>(e) Zeit und Ort einer Ausschusssitzung sind jedem Mitglied des Ausschusses mindestens achtundvierzig (48) Stunden (und mindestens sieben (7) Tage bei Postversand) vor dem Termin der Sitzung in der in Abschnitt 10.1 vorgesehenen Weise mitzuteilen. Die Einberufung einer Sitzung ist nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind und keines der Mitglieder der Abhaltung der Sitzung widerspricht oder wenn die abwesenden Mitglieder auf die Einberufung verzichtet oder auf andere Weise ihr Einverst\u00e4ndnis mit der Abhaltung einer solchen Sitzung erkl\u00e4rt haben. Die Einberufung einer vertagten Sitzung ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort der vertagten Sitzung auf der urspr\u00fcnglichen Sitzung bekannt gegeben werden. Vorbehaltlich der Satzung braucht die Einberufung den Zweck oder die auf der Versammlung zu behandelnden Angelegenheiten nicht anzugeben.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p>(f) Die Mehrheit der Ausschussmitglieder ist bei jeder Sitzung des Ausschusses beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(g) Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, bei jeder Abstimmung auf einer Ausschusssitzung eine (1) Stimme abzugeben. Auf allen Ausschusssitzungen wird jede Frage mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Sitzung keine zweite oder entscheidende Stimme und die Frage ist verloren.<\/p>\n<p>(h) Ein Ausschuss f\u00fchrt \u00fcber seine Sitzungen ein Protokoll und \u00fcbermittelt allen Ausschussmitgliedern Entw\u00fcrfe zur Genehmigung und Kopien der endg\u00fcltigen Fassungen dieser Protokolle, nachdem diese vom Ausschuss genehmigt wurden. Protokolle von Ausschusssitzungen sind der allgemeinen Mitgliedschaft der Gesellschaft nicht zug\u00e4nglich, werden aber allen Direktoren sowohl im Entwurf als auch in der endg\u00fcltigen Fassung zur Verf\u00fcgung gestellt, von denen jeder eine Kopie des Protokolls erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(i) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten oder anderen angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ordnungsgem\u00e4\u00df entstanden sind.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.4 Exekutivausschuss<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sekret\u00e4r und der Schatzmeister bilden zusammen einen als Exekutivausschuss bezeichneten Ausschuss, der die Befugnisse des Vorstands in der Zeit zwischen den Vorstandssitzungen aus\u00fcbt, mit der Ausnahme, dass der Exekutivausschuss nicht befugt ist:<\/p>\n<p>(i) den Mitgliedern Fragen oder Angelegenheiten zu unterbreiten, die die Zustimmung der Mitglieder erfordern;<\/p>\n<p>(ii) eine freie Stelle unter den Direktoren oder im Amt des Wirtschaftspr\u00fcfers zu besetzen, zus\u00e4tzliche Direktoren zu ernennen oder Mitglieder von Aussch\u00fcssen zu ernennen oder abzuberufen;<\/p>\n<p>(iii) einen Ausschuss des Vorstands zu bilden, aufzul\u00f6sen oder neu zu besetzen;<\/p>\n<p>(iv) die Abberufung von Beratern, die vom Vorstand ernannt wurden;<\/p>\n<p>(v) Schuldverschreibungen ausgeben, es sei denn, dies wird vom Vorstand genehmigt;<\/p>\n<p>(vi) alle in Unterabschnitt 172 des Gesetzes genannten Jahresabschl\u00fcsse zu genehmigen;<\/p>\n<p>(vii) die Verabschiedung, \u00c4nderung oder Aufhebung von Satzungen; oder<\/p>\n<p>(viii) die von den Mitgliedern zu leistenden Beitr\u00e4ge oder Geb\u00fchren gem\u00e4\u00df Abschnitt 30 des Gesetzes festlegen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Das Exekutivkomitee hat uneingeschr\u00e4nkten Zugang zu allen Mitarbeitern der Gesellschaft und ist befugt, unabh\u00e4ngige, nicht stimmberechtigte Berater zu konsultieren, einschlie\u00dflich der alleinigen Befugnis, solche Berater zu beauftragen und zu entlassen und die Honorare und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Beauftragung der Berater zu genehmigen, vorbehaltlich etwaiger Anweisungen des Vorstands.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.5 Nominierungsausschuss<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Der Nominierungsausschuss der Gesellschaft setzt sich aus sechs (6) bis zw\u00f6lf (12) Personen zusammen, die vom Vorstand ernannt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Die Mitglieder des Nominierungsausschusses werden so ausgew\u00e4hlt, dass sie in der Lage sind, die Qualifikationen der Kandidaten f\u00fcr den Vorstand zu beurteilen, um sicherzustellen, dass die Kandidaten f\u00fcr den Nominierungsausschuss \u00fcber die erforderlichen unterschiedlichen Erfahrungen, F\u00e4higkeiten und beruflichen Qualifikationen verf\u00fcgen (z. B. in den Bereichen Buchhaltung, Recht, Personalwesen, Marketing, Open-Source-Informationstechnologie, Management usw.), um eine ausgewogene Vertretung und eine wirksame Unternehmensf\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten, vorbehaltlich aller geltenden Richtlinien. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nominierungsausschusses muss \u00fcber umfangreiche Erfahrungen im gemeinn\u00fctzigen Sektor verf\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Ein Mitglied des Nominierungsausschusses wird f\u00fcr eine Amtszeit von drei (3) Jahren ernannt. Jeder Nachfolger, der zur Besetzung eines freien Sitzes ernannt wird, kann f\u00fcr eine Amtszeit von drei (3) Jahren ernannt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(d) Die Mitglieder des Nominierungsausschusses werden im Rotationsverfahren ernannt und scheiden aus. In jedem Fall wird das Ausscheiden im Rotationsverfahren dadurch erreicht, dass die ersten Ernennungen von Mitgliedern des Nominierungsausschusses nach dem Fortbestehen der Gesellschaft gem\u00e4\u00df dem Gesetz f\u00fcr gestaffelte Amtszeiten erfolgen, so dass so nahe wie rechnerisch m\u00f6glich ein Drittel der Mitglieder des Nominierungsausschusses f\u00fcr eine einj\u00e4hrige Amtszeit, so nahe wie rechnerisch m\u00f6glich ein Drittel der Mitglieder des Nominierungsausschusses f\u00fcr eine zweij\u00e4hrige Amtszeit und so nahe wie rechnerisch m\u00f6glich ein Drittel der Mitglieder des Nominierungsausschusses f\u00fcr eine dreij\u00e4hrige Amtszeit ernannt werden. (e) Nach Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Nominierungsausschusses, sofern es qualifiziert ist, f\u00fcr eine weitere dreij\u00e4hrige Amtszeit wiederernannt werden, vorausgesetzt, dass das Mitglied des Nominierungsausschusses nicht f\u00fcr eine Amtszeit ernannt wird, die dazu f\u00fchrt, dass es mehr als sechs (6) aufeinander folgende Jahre in dieser Funktion t\u00e4tig ist. Nach einer Amtszeit von sechs (6) aufeinanderfolgenden Jahren muss ein Mitglied des Nominierungsausschusses drei Jahre lang nicht mehr im Nominierungsausschuss t\u00e4tig sein. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann wiedergew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(f) In jedem Jahr sollten (abgesehen von R\u00fccktritten) nicht mehr als f\u00fcnfzig Prozent (50 %) der Mitglieder des Nominierungsausschusses neu in den Nominierungsausschuss aufgenommen werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(g) Der Vorstand soll nur Personen in den Nominierungsausschuss berufen, die nicht in einer finanziellen Verbindung stehen mit:<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(i) einem anderen Mitglied des Nominierungsausschusses; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(ii) einem Vorstandsmitglied (mit Ausnahme eines Vorstandsmitglieds, dessen Amtszeit als Vorstandsmitglied bei der n\u00e4chsten Wahl der Vorstandsmitglieder abl\u00e4uft und das nicht zur Wiederwahl in den Vorstand berechtigt ist, oder eines Vorstandsmitglieds, das unwiderruflich darauf verzichtet hat, bei der n\u00e4chsten Wahl der Vorstandsmitglieder zur Wiederwahl in den Vorstandt anzutreten. (h) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) die Namen von Personen einholen, die qualifiziert und bereit sind, Vorstandsmitglieder zu werden;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) dem Vorstand und gegebenenfalls den Mitgliedern einen Kandidatenvorschlag unterbreiten, aus dem die Mitglieder die Vorstandsmitglieder des Nominierungsausschusses w\u00e4hlen, mit dem Ziel, nach M\u00f6glichkeit einen Vorschlag zu unterbreiten, der mindestens eineinhalb (1,5) Mal so viele Kandidaten enth\u00e4lt, wie f\u00fcr die Besetzung der verf\u00fcgbaren Positionen, die aus diesem Vorschlag zu w\u00e4hlen sind, erforderlich sind, jedoch nicht mehr als drei (3) Kandidaten f\u00fcr jede solche freie Stelle;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) eine Liste von Kriterien f\u00fcr die F\u00e4higkeiten, die Erfahrung und die Vielfalt der Mitglieder des Vorstands zu erstellen und dem orstandt vorzulegen, um eine ausgewogene Vertretung und eine wirksame F\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) Ermittlung, Befragung und \u00dcberpr\u00fcfung von Referenzen potenzieller Kandidaten f\u00fcr freie Positionen im Vorstand; und<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) Aus\u00fcbung sonstiger Befugnisse, die durch Beschluss des Vorstands von Zeit zu Zeit genehmigt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(i) Die Gesellschaft stellt dem Nominierungsausschuss angemessene administrative Unterst\u00fctzung zur Verf\u00fcgung, um ihn bei der Erf\u00fcllung seiner Pflichten zu unterst\u00fctzen, und stellt ihm alle relevanten Unterlagen zur Verf\u00fcgung, die sich auf die Zusammensetzung des Vorstands, die Aufgabe der Gesellschaft, strategische Pl\u00e4ne und alle anderen Angelegenheiten beziehen, die f\u00fcr das Mandat des Nominierungsausschusses relevant sind.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(j) Der Nominierungsausschuss kann seine eigene Gesch\u00e4ftsordnung formulieren, vorbehaltlich der Satzung, der geltenden Richtlinien und\/oder der Anweisungen, die der Vorstand von Zeit zu Zeit beschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">9.6 Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Die Vorstandsmitglieder ernennen aus ihrer Mitte den Schatzmeister und mindestens zwei (2) andere Vorstandsmitglieder zum Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss, wobei der Schatzmeister den Vorsitz in diesem Ausschuss f\u00fchrt<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Der Zweck des Finanz- und Pr\u00fcfungsausschusses besteht darin, den Vorstand bei der Aus\u00fcbung seiner Aufsicht \u00fcber die wesentlichen und strategischen Finanz- und Pr\u00fcfungsfunktionen der Gesellschaft zu unterst\u00fctzen. Zu diesem Zweck hat der Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss folgende Aufgaben:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) dem Vorstand Ma\u00dfnahmen empfehlen, um die finanzielle Lebensf\u00e4higkeit der Gesellschaft zu gew\u00e4hrleisten und solide Finanzmanagementstrategien, -verfahren und -techniken zu entwickeln;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) die Genehmigung von Budgets zu empfehlen sowie diese und die finanzielle Leistung des Unternehmens im Allgemeinen zu \u00fcberwachen; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) Unterst\u00fctzung des Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht \u00fcber:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">1. die Integrit\u00e4t der Jahresabschl\u00fcsse der Gesellschaft;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">2. die Wirksamkeit der internen Kontrolle der Finanzberichterstattung;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">3. die Qualifikation und Unabh\u00e4ngigkeit des unabh\u00e4ngigen Wirtschaftspr\u00fcfers;<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">4. die Leistung der Innenrevisionsfunktion des Unternehmens und des unabh\u00e4ngigen Wirtschaftspr\u00fcfers; und<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent2\">5. die Einhaltung der gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Vorschriften durch das Unternehmen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Der Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss hat uneingeschr\u00e4nkten Zugang zu allen Mitarbeitern der Gesellschaft und ist befugt, unabh\u00e4ngige Berater zu konsultieren, einschlie\u00dflich der alleinigen Befugnis, solche Berater zu beauftragen und zu entlassen und die Honorare und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Beauftragung der Berater vorbehaltlich etwaiger Anweisungen des Vorstands zu genehmigen, doch ist der Finanz- und Pr\u00fcfungsausschuss nicht befugt, den Wirtschaftspr\u00fcfer der Gesellschaft zu bestellen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"10\" class=\"rtejustify\">10. Bekanntmachung<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">10.1 Art der Bekanntmachung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">(a) Jede Mitteilung (dieser Begriff schlie\u00dft jede Mitteilung oder jedes Dokument ein), die gem\u00e4\u00df dem Gesetz, der Satzung, der Zusatzbestimmungen oder anderweitig an ein Mitglied, ein Vorstandsmitglied, einen leitenden Angestellten oder ein Mitglied eines Ausschusses des Vorstands oder an den \u00f6ffentlichen Rechnungspr\u00fcfer zu \u00fcbermitteln ist, muss in ausreichendem Ma\u00dfe erfolgen:<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(i) wenn sie der Person, der sie zugestellt werden soll, pers\u00f6nlich zugestellt wird oder wenn sie an die in den Aufzeichnungen der Gesellschaft angegebene Adresse dieser Person zugestellt wird oder im Falle einer Mitteilung an ein Vorstandsmitglied an die letzte Adresse, die in der letzten Mitteilung angegeben ist, die von der Gesellschaft gem\u00e4\u00df Abschnitt 128 (Mitteilung an Verwaltungsratsmitglieder) oder 134 (Mitteilung \u00fcber den Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern) des Gesetzes versandt wurde; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(ii) wenn sie an die in den Aufzeichnungen der Gesellschaft aufgef\u00fchrte Adresse dieser Person per vorausbezahlter Normal- oder Luftpost geschickt wird; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iii) per Kurier an die in den Unterlagen der Gesellschaft aufgef\u00fchrte Adresse der betreffenden Person geschickt wird; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(iv) wenn sie per Telefon, elektronisch oder \u00fcber eine andere Kommunikationseinrichtung an die in den Unterlagen der Gesellschaft f\u00fcr diesen Zweck angegebene Adresse der betreffenden Person gesendet wird; oder<\/p>\n<p class=\"rtejustify rteindent1\">(v) wenn sie in Form eines elektronischen Dokuments gem\u00e4\u00df Teil 17 des Gesetzes bereitgestellt wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(b) Eine auf diese Weise zugestellte Bekanntmachung gilt als zugestellt, wenn sie pers\u00f6nlich oder an die eingetragene Adresse, wie vorstehend erw\u00e4hnt, \u00fcbergeben wird; eine auf diese Weise per Post versandte Bekanntmachung gilt als zugestellt, wenn sie in einem Postamt oder einem \u00f6ffentlichen Briefkasten hinterlegt wird; eine durch einen Kurierdienst \u00fcbermittelte Mitteilung gilt am zweiten Tag, der kein Feiertag ist und der auf den Tag folgt, an dem der Kurierdienst die Mitteilung erhalten hat, als zugestellt; und eine durch ein beliebiges \u00dcbermittlungs- oder Aufzeichnungsmedium \u00fcbermittelte Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie abgesandt oder dem entsprechenden Kommunikationsunternehmen oder der entsprechenden Agentur oder deren Vertreter zum Versand \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(c) Der Sekret\u00e4r kann die aufgezeichnete Adresse eines Mitglieds, eines Vorstandsmitglieds, eines leitenden Angestellten, eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder eines Mitglieds eines Ausschusses des Vorstands in \u00dcbereinstimmung mit Informationen \u00e4ndern oder \u00e4ndern lassen, die der Sekret\u00e4r f\u00fcr zuverl\u00e4ssig h\u00e4lt. Die Erkl\u00e4rung des Sekret\u00e4rs, dass eine Mitteilung gem\u00e4\u00df dieser Satzung erfolgt ist, gilt als ausreichender und schl\u00fcssiger Beweis f\u00fcr die Erteilung einer solchen Mitteilung.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">(d) Die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds oder einer F\u00fchrungskraft der Gesellschaft auf einer Mitteilung oder einem anderen von der Gesellschaft zu \u00fcbergebenden Dokument kann schriftlich, gestempelt, maschinengeschrieben oder gedruckt oder teilweise schriftlich, gestempelt, maschinengeschrieben, gedruckt oder auf akzeptablem elektronischem Wege \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">10.2 Ung\u00fcltigkeit von Bestimmungen dieser Satzung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die Ung\u00fcltigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit einer Bestimmung dieser Satzung ber\u00fchrt nicht die G\u00fcltigkeit oder Vollstreckbarkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen dieser Satzung.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">10.3 Auslassungen und Irrt\u00fcmer<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Die versehentliche Unterlassung einer Mitteilung an ein Mitglied, ein Vorstandsmitglied, einen leitenden Angestellten, ein Mitglied eines Vorstandsausschusses oder einen Wirtschaftspr\u00fcfer oder der Nichterhalt einer Mitteilung durch eine solche Person, wenn die Gesellschaft eine Mitteilung gem\u00e4\u00df der Satzung gemacht hat, oder ein Fehler in einer Mitteilung, der den Inhalt nicht ber\u00fchrt, macht keine Handlung ung\u00fcltig, die auf einer Versammlung getroffen wurde, auf die sich die Mitteilung bezog oder anderweitig auf einer solchen Mitteilung beruhte.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h4 class=\"rtejustify\">10.4 Verzicht auf Bekanntmachung<\/h4>\n<p class=\"rtejustify\">Jedes Mitglied, jedes Vorstandsmitglied, jeder leitende Angestellte, jedes Mitglied eines Ausschusses des Vorstand und jeder Wirtschaftspr\u00fcfer kann auf die \u00dcbermittlung von Mitteilungen an die betreffende Person verzichten oder diese Frist abk\u00fcrzen, und ein solcher Verzicht oder eine solche Abk\u00fcrzung, die vor oder nach der Sitzung oder dem anderen Ereignis, f\u00fcr das eine Mitteilung erforderlich ist, erfolgen kann, heilt jedes Vers\u00e4umnis bei der \u00dcbermittlung bzw. bei der Frist f\u00fcr diese Mitteilung. Ein solcher Verzicht oder eine solche Verk\u00fcrzung bedarf der Schriftform, mit Ausnahme des Verzichts auf die Einberufung einer Versammlung der Mitglieder oder des Verwaltungsrats oder eines Ausschusses des Verwaltungsrats, der auf beliebige Weise erfolgen kann.<\/p>\n<p>&gt;<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"11\" class=\"rtejustify\">11. Richtlinien<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">Der Vorstand kann Richtlinien festlegen, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und die sich auf die Verwaltung und den Betrieb der Gesellschaft, einschlie\u00dflich der Angelegenheiten der Gesellschaft, sowie auf andere in dieser Satzung vorgesehene Angelegenheiten beziehen und die der Vorstand f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"12\" class=\"rtejustify\">12. Gesch\u00e4ftsordnung<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">Die Sitzungen des Vorstands und der Mitglieder werden, vorbehaltlich der Satzung, nach der neuesten Ausgabe der Robert&#8217;s Rules of Order abgehalten, es sei denn, die Befolgung dieser Regeln ist nach dem Ermessen des Sitzungsleiters angesichts der Anforderungen der Satzung unpraktisch.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"13\" class=\"rtejustify\">13. Wirtschaftspr\u00fcfer<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">Die Mitglieder bestellen durch ordentlichen Beschluss auf jeder Jahresversammlung einen Wirtschaftspr\u00fcfer, der sein Amt bis zur n\u00e4chstfolgenden Jahresversammlung aus\u00fcbt. Der Vorstand kann jede zuf\u00e4llige Vakanz im Amt des Wirtschaftspr\u00fcfers besetzen. Die Verg\u00fctung des Wirtschaftspr\u00fcfers kann durch ordentlichen Beschluss der Mitglieder festgesetzt werden, andernfalls wird sie vom Vorstand festgelegt.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"14\" class=\"rtejustify\">14. Satzungs\u00e4nderungen<\/h3>\n<p>(a) Vorbehaltlich des Gesetzes und der Satzung kann der Vorstand durch ordentlichen Beschluss eine Gesch\u00e4ftsordnung erlassen, \u00e4ndern oder aufheben, die die Aktivit\u00e4ten oder Angelegenheiten der Gesellschaft regelt. Eine solche Satzung, \u00c4nderung oder Aufhebung gilt ab dem Datum des Vorstandsbeschlusses bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung, auf der sie von den Mitgliedern durch ordentlichen Beschluss best\u00e4tigt, abgelehnt oder ge\u00e4ndert werden kann. Wird die Satzung, die \u00c4nderung oder die Aufhebung von den Mitgliedern best\u00e4tigt oder in ge\u00e4nderter Form best\u00e4tigt, bleibt sie in der Form, in der sie best\u00e4tigt wurde, wirksam. Die Satzung, die \u00c4nderung oder die Aufhebung verliert ihre Wirkung, wenn sie den Mitgliedern auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung nicht vorgelegt oder von ihnen abgelehnt wird.<\/p>\n<p>(b) Dieser Abschnitt gilt nicht f\u00fcr eine Satzung, die einen besonderen Beschluss der Mitglieder gem\u00e4\u00df Subsection 197(1) (grundlegende \u00c4nderung) des Gesetzes erfordert.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"15\" class=\"rtejustify\">15. Aufhebung fr\u00fcherer Satzungen<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">Alle fr\u00fcheren Satzungen der Gesellschaft werden mit dem Inkrafttreten dieser Satzung in ihrer Gesamtheit aufgehoben, unbeschadet aller Handlungen, die von oder im Namen der Gesellschaft unter oder aufgrund dieser fr\u00fcheren Satzungen vorgenommen wurden. Weder der Erlass dieser Satzung noch die Aufhebung der fr\u00fcheren Satzungen der Gesellschaft machen fr\u00fchere Handlungen eines Vorstandsmitglieds, eines leitenden Angestellten, eines Mitglieds oder einer anderen Person ung\u00fcltig, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf, Beschl\u00fcsse des Vorstands oder der Mitglieder, die gem\u00e4\u00df einer fr\u00fcheren Satzung gefasst oder verabschiedet wurden, es ist die Absicht, dass diese Satzung erst ab dem Datum gilt, an dem sie in Kraft tritt und wirksam wird, ohne in irgendeiner Weise einen ordnungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschluss oder eine Handlung oder ein bestehendes, erworbenes, eingerichtetes, entstandenes oder entstandenes Recht unter einer fr\u00fcheren Satzung der Gesellschaft zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">\n<h3 id=\"16\" class=\"rtejustify\">16. Datum des Inkrafttretens<\/h3>\n<p class=\"rtejustify\">Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Gesellschaft gem\u00e4\u00df dem Gesetz fortgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p class=\"rtejustify\">VERABSCHIEDET durch den Vorstand am 3. April 2020.<\/p>\n<p>BEST\u00c4TIGT durch die Mitglieder am 7. April 2020.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss der Vorstansmitglieder des Linux Professional Institute Inc. Beschluss der Vorstandsmitglieder des Linux Professional Institute Inc. 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